1884. 113
Zur Empfangnahme von )edbetrige ist der Vollziehungsbeamte nur bis auf
Höhe von 20 Mark ermächtigt. (F. 8.
Weitercs sealehwend in den Fällen-des§l9
st der Schuldner bereit, die gauze beizutreibende Schuld oder einen Theil
derselben sofort abzuführen, so muß der abzuführende Geldbetrag, wenn er nicht an
den Vollziehungsbeamten unmittelbar gezahlt wird, in Gegenwart des Letzteren an
die betreffende Kasse eingezahlt bzw. verpackt und zur Post gegeben werden.
In den, im §. 19 unter a und b auigeführten Fällen muß der Vollziehungs-
beamte die Quittung, den Postschein oder das Schriftstück, durch welches die Frist
bewilligt ist, nöthigenfalls gegen Empfangsbescheinigung an sich nehmen und dem in
allen Fällen sofort zu erstattenden Berichte beisügen.
21.
Der Pfändung nicht H#lihni Gegenständ
Nach F. 715 der Civilprozehordnung für das Teusche Neich sind folgende
Sachen der Pfändung nicht unterworfen:
1) die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengeräth, ins.-
besondere die Heiz. und Kochösen, soweit diese Gegenstände für den
Schuldner, seine Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind;
2) die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei
Wochen erforderlichen Nahrungs, und Feuerungemittel;
3) eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen
zwei Ziegen oder 2 Schase, nebst dem zum Unterhalte und zur Streu
für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, sofern
die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner
Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind;
4) bei Künstlern, Handwerkern, Hand= und Fabrikarbeitern, sowie bei
Hebammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehr-
lichen Gegenstände;
5) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschafts-
betriebe unentbehrliche Geräth, Vieh. und Feldinventarium nebst dem
nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche
zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich
ind;
Fursil. SEchwarzb.· Nubolsi. Gesehlammlung XLV. 18