Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 113 
Zur Empfangnahme von )edbetrige ist der Vollziehungsbeamte nur bis auf 
Höhe von 20 Mark ermächtigt. (F. 8. 
Weitercs sealehwend in den Fällen-des§l9 
st der Schuldner bereit, die gauze beizutreibende Schuld oder einen Theil 
derselben sofort abzuführen, so muß der abzuführende Geldbetrag, wenn er nicht an 
den Vollziehungsbeamten unmittelbar gezahlt wird, in Gegenwart des Letzteren an 
die betreffende Kasse eingezahlt bzw. verpackt und zur Post gegeben werden. 
In den, im §. 19 unter a und b auigeführten Fällen muß der Vollziehungs- 
beamte die Quittung, den Postschein oder das Schriftstück, durch welches die Frist 
bewilligt ist, nöthigenfalls gegen Empfangsbescheinigung an sich nehmen und dem in 
allen Fällen sofort zu erstattenden Berichte beisügen. 
21. 
Der Pfändung nicht H#lihni Gegenständ 
Nach F. 715 der Civilprozehordnung für das Teusche Neich sind folgende 
Sachen der Pfändung nicht unterworfen: 
1) die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengeräth, ins.- 
besondere die Heiz. und Kochösen, soweit diese Gegenstände für den 
Schuldner, seine Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind; 
2) die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei 
Wochen erforderlichen Nahrungs, und Feuerungemittel; 
3) eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen 
zwei Ziegen oder 2 Schase, nebst dem zum Unterhalte und zur Streu 
für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, sofern 
die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner 
Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind; 
4) bei Künstlern, Handwerkern, Hand= und Fabrikarbeitern, sowie bei 
Hebammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehr- 
lichen Gegenstände; 
5) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschafts- 
betriebe unentbehrliche Geräth, Vieh. und Feldinventarium nebst dem 
nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche 
zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich 
ind; 
Fursil. SEchwarzb.· Nubolsi. Gesehlammlung XLV. 18
	        
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