8 1884.
VI. Verordnung,
vom 14. Februar 1884,
die Verhütung der Rauchbelästigung durch die Feuerungen in ge-
werblichen Anlagen betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissim wird auf ’’- des Gesetzes vom
9. März 1855 (Gesetz Samml. S. 48) verordnet, was folg
8. 1.
Die Feuerungen in gewerblichen Anlagen müssen so eingerichtet sein, daß die
Verbrennung moglichst rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch
Nauch, Ruß re. Beschädigungen oder erbebliche Belästigungen nicht erfahren.
Treten solche Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem die Anlage in Be-
trieb gesetzt worden ist, herwvor, so ist der Inhaber zur Beseitigung derselben durch
Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverhütender Voriichtungen, Benußtung
eines anderen Breunmaterials oder auf andere Weise verpflichtet und kann dazu
von der zuständigen Polizeibehörde durch die in dem Gesetze vom 9. März 1855
über die Strafandrohung der Polizeibehörden (Gesetz Samml. S. 48) vorgesehenen
Zwangsmittel angehalten werden.
8. 2.
Soweit die Errichtung einer gewerblichen Anlage mit Feuerung zu denjenigen
Anlagen gehört, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, hat die Behörde bei
Prüsung und (enehmigung des Antrags auch die vorslehenden Bestimmungen (§. 1)
zu berücksichtigen.
Die besonderen Vorschristen über die Anlegung und die polizeiliche Beauf-
sichtigung von Dampfkesseln in §. 24 der Gewerbeordnung, der Bekanntmachung
des Reichsfanzlers vom 29. Mai 1871 (Neichogesetzblatt S. 122) und der Ver-
ordnung vom 15. August 1873 (Gesetz Samml. S. 109) bleiben unberührt.
Rudolstadt, den 14. Februar 1884.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.