Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 119 
Der Schuldner hat sich zur Aufbewahrung der unter Nr. . ... bezeichneten 
Sachen verpflichlet und ist auf die Strafen der Pfandverbringung (F. 137 St. G. B.) 
hingewiesen worden. 
Dem Schuldner ist eröffnet worden, daß die öffentliche Versteigerung der ge- 
pfändeten Sachen, falls anderweite Bestimmung und Mittheilung hierüber nicht er- 
solgenen . . . . .. um . . . Uhr im Hause 
stattsinden werde. 
Der Schuldner stellte bezüglich des Orts — der Zeit — der Versteigerung 
der gepfändeten Sachen den Antrag: 
(Da sich von der Verwerthung dieser Sachen ein Ueberschuß über die Kosten 
der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt, so wurde von der Pfändung derselben 
Abstand genommen). 
Die vorstehende Verhandlung ist den bei derselben betheiligten Personen vor- 
gelesen (zur Durchsicht vorgelegt) und von ihnen nach vorgängiger Genehmigung, 
wie solgt: 
(Name) 
unterschrieben worden. 
Der Schuldner hat auf sein Verlangen Abschrift dieser Verfügung erhalten. 
Geschehen wie oben 
Vollziehungsbeamter. 
Gebühren 
des Vollziehungsbeamten.
	        
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