Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

122 1884. 
XXVI. Verordnung 
vom 25. September 1884, 
die Zulassung zur Prüfug als Heilgehllfe oder Heildiener 
betreffend. 
Mit höchster apig Serentissimi wird im Anschluß an die Ver- 
ordnungen vom 31. Juli 1868 (Ges. S. S. 377) und vom 1. November 1879 
(Ges. S. S. 607) —W was folgt: 
Wer die Zulassung zur Prüsung als Heilgehülse oder Heildiener in Gemähheit 
des §. 5 der Verordnung vom 31. Juli 1869 nachsucht, hat 
1) ein Zeugniß über sein sittliches Verhalten; 
2) eine von ihm selbst verfaßte kurze Beschreibung seines Lebenslaufs vor- 
zulegen und 
3) einen Nachweis darüber beizubringen, daß er eine dreijährige Lehr, oder 
Dienstzeit bei einem Wundarzte, in einer Heilanstalt oder in einer 
anderen zur theorctischen und praktischen Ausbildung geeigneten Stellung 
bestanden hat. 
Rudolstadt, den 25. September 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab.
	        
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