124 1884.
4) Ergeben sich bei dieser Prüfung keinerlei Bedenken gegen die Zulassung der
Kasse, sowie gegen die Ertheilung deretwa nach Nr. 3dbeantragten Bescheinigung,
so ist sofort nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 8 zu verfahren.
5) Ergeben sich Bedenken gegen die Zulassung der Kasse oder gegen die
Ertheilung der beantragten Bescheinigung, so ist innerhalb der in F. 4
Absaß 1 vorgeschriebenen Frist mindestens ein die bestehenden Bedenken
vollständig und genau bezeichnender Bescheid zu erlassen.
6) Der schriftliche Bescheid hat diejenigen Bestimmungen des Statuts, welche
den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen oder die Ertheilung der auf
Grund des F. 4 Absatz 5 beantragten Bescheinigung ausschließen, genau
zu bezeichnen und die Gründe der Beanstandung anzugeben.
7) Der Rekurs und dessen Rechtferligung ist innerhalb der gesetzlichen Frist
und zwar zur Beschleunigung des Verfahrens in der Regel nicht unmittelbar
bei der Rekursbehörde (Rekurscollegium für Gewerbesachen), sondern bei dem
Landrathsamte einzureichen, worauf in dem Bescheide jedesmal hinzu-
weisen ist.
8) Sobald zu Gunsten der Zulassung der Kasse entschieden ist, werden die
eingereichten Exemplare des Statuts mit solgendem Zulassungsvermerke
versehen:
„Die (Name der Kasse) ist auf Grund des vorstehenden Statuts
als eingeschriebene Hülfskasse zugelassen und unter Vr.— des
Negiss der eingeschriebenen Hülfskassen eingetragen.“
„ den . . . . . . ..
Der Fürsil Landrath.
(Siegel.) (Unierschrift.)
Ist zu Gunsten der Ertheilung der auf Grund des §. 4 Absatz 5
beantragten Bescheinigung entschieden, so enthält der Zulassungsvermerk
solgenden Zusa
„Dieselbe entspricht den Anforderungen des K. 75 des Gesetzes,
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883."
Ein Exemplar des Statuts ist nach vorgängiger Eintragung der
Kasse in das Register (Nr. 10) durch Vermiltelung der Gemeindebehörde
unter Benachrichtigung derselben von der erfolgten Zulassung den Antrag-
stellern zuzustellen.