Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

124 1884. 
4) Ergeben sich bei dieser Prüfung keinerlei Bedenken gegen die Zulassung der 
Kasse, sowie gegen die Ertheilung deretwa nach Nr. 3dbeantragten Bescheinigung, 
so ist sofort nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 8 zu verfahren. 
5) Ergeben sich Bedenken gegen die Zulassung der Kasse oder gegen die 
Ertheilung der beantragten Bescheinigung, so ist innerhalb der in F. 4 
Absaß 1 vorgeschriebenen Frist mindestens ein die bestehenden Bedenken 
vollständig und genau bezeichnender Bescheid zu erlassen. 
6) Der schriftliche Bescheid hat diejenigen Bestimmungen des Statuts, welche 
den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen oder die Ertheilung der auf 
Grund des F. 4 Absatz 5 beantragten Bescheinigung ausschließen, genau 
zu bezeichnen und die Gründe der Beanstandung anzugeben. 
7) Der Rekurs und dessen Rechtferligung ist innerhalb der gesetzlichen Frist 
und zwar zur Beschleunigung des Verfahrens in der Regel nicht unmittelbar 
bei der Rekursbehörde (Rekurscollegium für Gewerbesachen), sondern bei dem 
Landrathsamte einzureichen, worauf in dem Bescheide jedesmal hinzu- 
weisen ist. 
8) Sobald zu Gunsten der Zulassung der Kasse entschieden ist, werden die 
eingereichten Exemplare des Statuts mit solgendem Zulassungsvermerke 
versehen: 
„Die (Name der Kasse) ist auf Grund des vorstehenden Statuts 
als eingeschriebene Hülfskasse zugelassen und unter Vr.— des 
Negiss der eingeschriebenen Hülfskassen eingetragen.“ 
„ den . . . . . . .. 
Der Fürsil Landrath. 
(Siegel.) (Unierschrift.) 
Ist zu Gunsten der Ertheilung der auf Grund des §. 4 Absatz 5 
beantragten Bescheinigung entschieden, so enthält der Zulassungsvermerk 
solgenden Zusa 
„Dieselbe entspricht den Anforderungen des K. 75 des Gesetzes, 
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883." 
Ein Exemplar des Statuts ist nach vorgängiger Eintragung der 
Kasse in das Register (Nr. 10) durch Vermiltelung der Gemeindebehörde 
unter Benachrichtigung derselben von der erfolgten Zulassung den Antrag- 
stellern zuzustellen.
	        
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