1884. 125
9) Beschließt eine Kasse Abänderungen des Statuts. so ist eine Zusammen-
stellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständiges revidirtes Kassen.
statut in zwei Exemplaren unter Beisügung der über die Beschlußfassung
aufgenommenen Verhandlung dem Gemeindevorstande einzureichen, worauf
das unter Nr. 2 bis 8 vorgeschriebene Verfahren Platz greist.
Die Prüfung des Landrathsamtes bat sich in diesem Falle neben
den unter Nr. 3 bezeichneten Punkten auch darauf zu erslrecken, ob die
abändernden Beschlüsse nach Mahgabe des Gesetzes (§. 20 Abs. 3) und
des Statuts (§. 3 Nr. 7) gültig gefaßt sind.
Der Zulassungsvermerk lautet in diesem Falle:
a) wenn ein vollständig revidirtes Statut eingereicht ist:
„Die am (Dalum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hülfe-
kasse zugelassene und unter Nr. des Registers eingetragene (Name
der Kasse) bleibt auf Grund des vorstehenden revidirten Statuts als
eingeschriebene Hülfskasse serner zugelassen.“
N., den
Der Fürstl. Landrath.
(Siegel.) Unterschrift);
b) wenn nur eine Zusammenstellung der abändernd i cht is
„Die am (Datum der ersten Zulassung) 16 eingeschetene Hülfs-
kasse zugelassene und unter Vr.. des Negisters eingetragene (Name
der Kasse) bleibt mit den vorstehenden Abänderungen des Kassenstatuts
als eingeschriebene Hülfskasse ferner zugelassen.“
,ßuden
Der Fürstl. Landrath.
(Siegel.) (Unterschrift.)
Ist zu Gunsten der Aufrechterhaltung oder Ertheilung der auf Grund
des §. 4 Absatz 5 beantragten Bescheinigung entschieden, so ist dem
Zulassungsvermerke der in Nr. 8 Absaß 2 bezeichnete Zusaß beizusügen.
10) Jedes Landrathsamt hat ein nach dem angeschlossenen Formulare einzurich.
tendes Register der eingeschriebenen Hülfskassen zu führen.
Jede Kasse ist auf einer besonderen Seite des Registers einzutragen.
Die Eintragung erfolgt sofort nach Ertheilung des Zulassungsvermerks.