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1884.
Einzutragen sind:
die laufende Nummer,
Name und Siß der Kasse,
Datum des Zulassungsvermerks.
Bei Abänderungen des Statuts ist das Dalum des # Zulassungsvermerks
in die Spalte 4 einzutragen und in der Spalte 5 anzugeben, ob ein revi-
dirtes Statut oder nur einzelne Statutenänderungen vorliegen. Erstreckt sich
die Aenderung auch auf die Begeichnung der Kasse, so ist der neue Name
in Spalte 2 einzutragen.
Wird die Kasse aufgelöst oder geschlossen, oder wird über dieselbe der
Konkurs eröffnet, so ist dies auf der betreffenden Seite des Registers zu
vermerken und das Dalum des Auflösungsbeschlusses, des die Schließung aus-
sprechenden Bescheides oder der Konkurseröffnung in die Spalte 4 einzutragen.
Ist die Bescheinigung auf Grund des §F. 4 Absatz 5 ertheilt, so ist
dies in Spalte 5 zu vermerken.
11) Die Anmeldung der Zusammensetzung des Vorstandes einer eingeschriebenen
—
*
Hülfskasse und der in dieser Zusammensetzung eingetretenen Veränderungen
(5. 17) erfolgt durch die Vorstandsmitglieder in Person oder durch beglaubigse
schriftliche Erklärung.
Entstehen über die Identität der anmeldenden Personen oder über die
Richtigkeit der Anmeldung Zweifel, so hal die Gemeindebehörde nach pflicht,
mähigem Ermessen auf dem ihr geeignet erscheinenden Wege den Sachverhalt
seslqustellen.
Der Vorstand einer Gemeinde, in deren Bezirk eingeschriebene Hülfs-
kassen ihren Sit haben, hat über die Personen, welche als Mitglieder der
Vorstände der Kassen angemeldet werden, ein Verzeichniß zu führen und
sortlaufend nach Maßgabe der angemeldeten Veränderungen richtig zu erhalten.
Auf Grund dieses Vehzeichnisses sind die in S. 17 Absah 2 erwähnten
Zeugnisse auszustellen.
Die Aufsichtsbehörde (das Landrathsamt) hat bei Wahrnehmung ihrer geseß-
lichen Obliegenheiten Folgendes zu beachten:
a) Sie hat die auf Grund des F. 19 J eingehenden Anzeigen den zustäu-
digen Aufsichtsbehörden der angemeldeten örklichen Verwaltungsstellen
mitzutheilen.