Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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1884. 
Einzutragen sind: 
die laufende Nummer, 
Name und Siß der Kasse, 
Datum des Zulassungsvermerks. 
Bei Abänderungen des Statuts ist das Dalum des # Zulassungsvermerks 
in die Spalte 4 einzutragen und in der Spalte 5 anzugeben, ob ein revi- 
dirtes Statut oder nur einzelne Statutenänderungen vorliegen. Erstreckt sich 
die Aenderung auch auf die Begeichnung der Kasse, so ist der neue Name 
in Spalte 2 einzutragen. 
Wird die Kasse aufgelöst oder geschlossen, oder wird über dieselbe der 
Konkurs eröffnet, so ist dies auf der betreffenden Seite des Registers zu 
vermerken und das Dalum des Auflösungsbeschlusses, des die Schließung aus- 
sprechenden Bescheides oder der Konkurseröffnung in die Spalte 4 einzutragen. 
Ist die Bescheinigung auf Grund des §F. 4 Absatz 5 ertheilt, so ist 
dies in Spalte 5 zu vermerken. 
11) Die Anmeldung der Zusammensetzung des Vorstandes einer eingeschriebenen 
— 
* 
Hülfskasse und der in dieser Zusammensetzung eingetretenen Veränderungen 
(5. 17) erfolgt durch die Vorstandsmitglieder in Person oder durch beglaubigse 
schriftliche Erklärung. 
Entstehen über die Identität der anmeldenden Personen oder über die 
Richtigkeit der Anmeldung Zweifel, so hal die Gemeindebehörde nach pflicht, 
mähigem Ermessen auf dem ihr geeignet erscheinenden Wege den Sachverhalt 
seslqustellen. 
Der Vorstand einer Gemeinde, in deren Bezirk eingeschriebene Hülfs- 
kassen ihren Sit haben, hat über die Personen, welche als Mitglieder der 
Vorstände der Kassen angemeldet werden, ein Verzeichniß zu führen und 
sortlaufend nach Maßgabe der angemeldeten Veränderungen richtig zu erhalten. 
Auf Grund dieses Vehzeichnisses sind die in S. 17 Absah 2 erwähnten 
Zeugnisse auszustellen. 
Die Aufsichtsbehörde (das Landrathsamt) hat bei Wahrnehmung ihrer geseß- 
lichen Obliegenheiten Folgendes zu beachten: 
a) Sie hat die auf Grund des F. 19 J eingehenden Anzeigen den zustäu- 
digen Aufsichtsbehörden der angemeldeten örklichen Verwaltungsstellen 
mitzutheilen.
	        
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