Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 127 
Die gegenwärtig bereits bestehenden eingeschriebenen Hülsskassen, 
in deren Statuten die Errichtung örtlicher Verwaltungsstellen vorgesehen 
ist, sind nechtzeilig aufzufordern, diese Anzeigen binnen der in Artikel 20 
des Gesetzes vom I. Juni 1884 vorgzeschriebenen Frist zu erstatten. 
b) Die Aufsichtsbehörde hat, sofern nicht die im S. 76 des Gesetzes über 
die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1833 vorgesehene 
Anordnung getroffen ist, an diejenigen eingeschriebenen Hülfskassen, welche 
für kranlenversicherungspflichtige Personen bestimmt oder für solche mit. 
bestimmt sind, sowie an die örllichen Verwaltungsstellen solcher Kassen 
auf Grund des §F. 27 Absaß 2 das Erfordern zu richten, das Aus- 
scheiden von Mitgliedern in jedem Falle unter Angabe des Vor. und 
Zunamens, des Wohnortes und der Beschäftigung binnen einer Woche 
anzuzeigen. Von den eingehenden Anzeigen ist den für die betheiligten 
Gemeinde Krankenversicherungen und Orls Krankenkassen gesetzlich oder 
slatutarisch angeordneten Meldestellen binnen einer Woche nach dem Ein- 
gange Kenntniß zu geben. 
P) Die Aussichtsbehörde hat die Kassen zur rechtzeitigen Erfüllung der 
ihnen nach §. 27 Absat obliegenden Vew#flichtungen nöthigensalls 
durch Geldstrasen anzuhalten. 
) Sie hat im Falle des §. 33 Absatz 3 auf Anrusung der Antragsteller 
(5. 22 Abs. 2) den Vorsland der Kasse auszufordern, binnen einer 
beslimmten Frist die Generalversammlung zu berufen und nach vergeb- 
lichem Ablauf der Frist unter Beachtung der im Statul vorgeschriebenen 
Formen (F. 3 Nr. 6) die Berufung selbst vorzunehmen. 
o) Sie hat sich von allen Verhältnissen der Kassen, sowie der örtlichen Ver- 
waltungsstellen derselben, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht von 
Bedeutung sind, soweit erforderlich, durch Einsicht der Bücher und Ver- 
handlungen in fortlaufender Kenntniß zu erhalten. Mindestens einmal 
jährlich hat sie eine unvermuthete Revision, verbunden mit einer Prüfung. 
der Bücher, Rechnungen und Verhaudlungen der Kasse oder der örtlichen 
Verwaltungsstelle, vorzunehmen und dabei namentlich auch festzustellen, 
ob der Vorschrist des §. 24 des Gesetzes genügt wird, und ob einer 
der in 8. 29 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 bezeichneten Fälle vorliegt.
	        
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