1884. 127
Die gegenwärtig bereits bestehenden eingeschriebenen Hülsskassen,
in deren Statuten die Errichtung örtlicher Verwaltungsstellen vorgesehen
ist, sind nechtzeilig aufzufordern, diese Anzeigen binnen der in Artikel 20
des Gesetzes vom I. Juni 1884 vorgzeschriebenen Frist zu erstatten.
b) Die Aufsichtsbehörde hat, sofern nicht die im S. 76 des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1833 vorgesehene
Anordnung getroffen ist, an diejenigen eingeschriebenen Hülfskassen, welche
für kranlenversicherungspflichtige Personen bestimmt oder für solche mit.
bestimmt sind, sowie an die örllichen Verwaltungsstellen solcher Kassen
auf Grund des §F. 27 Absaß 2 das Erfordern zu richten, das Aus-
scheiden von Mitgliedern in jedem Falle unter Angabe des Vor. und
Zunamens, des Wohnortes und der Beschäftigung binnen einer Woche
anzuzeigen. Von den eingehenden Anzeigen ist den für die betheiligten
Gemeinde Krankenversicherungen und Orls Krankenkassen gesetzlich oder
slatutarisch angeordneten Meldestellen binnen einer Woche nach dem Ein-
gange Kenntniß zu geben.
P) Die Aussichtsbehörde hat die Kassen zur rechtzeitigen Erfüllung der
ihnen nach §. 27 Absat obliegenden Vew#flichtungen nöthigensalls
durch Geldstrasen anzuhalten.
) Sie hat im Falle des §. 33 Absatz 3 auf Anrusung der Antragsteller
(5. 22 Abs. 2) den Vorsland der Kasse auszufordern, binnen einer
beslimmten Frist die Generalversammlung zu berufen und nach vergeb-
lichem Ablauf der Frist unter Beachtung der im Statul vorgeschriebenen
Formen (F. 3 Nr. 6) die Berufung selbst vorzunehmen.
o) Sie hat sich von allen Verhältnissen der Kassen, sowie der örtlichen Ver-
waltungsstellen derselben, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht von
Bedeutung sind, soweit erforderlich, durch Einsicht der Bücher und Ver-
handlungen in fortlaufender Kenntniß zu erhalten. Mindestens einmal
jährlich hat sie eine unvermuthete Revision, verbunden mit einer Prüfung.
der Bücher, Rechnungen und Verhaudlungen der Kasse oder der örtlichen
Verwaltungsstelle, vorzunehmen und dabei namentlich auch festzustellen,
ob der Vorschrist des §. 24 des Gesetzes genügt wird, und ob einer
der in 8. 29 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 bezeichneten Fälle vorliegt.