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1884.
Sie hat in allen Fällen, in welchen durch die Kassenrevision, durch die
Prüfung der Bücher, Rechnungen und Verhandlungen oder durch Beschwer-
den von Kasseumitgliedern zu ihrer Kenntniß gelangt, daß der Vorstand
einer Kasse oder einer örtlichen Verwaltungsstelle den ihm gesehlich
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, denselben zur Erfüllung
der letzteren durch Anwendung der zulässigen Zwangomittel (§. 33 Abs. 4)
anzuhalten und bei schwereren Pflichtverletzungen die Einleitung des
gerichtlichen Strafversahrens auf Grund des §. 34 zu veranlassen.
Sie hat in den im §. 29 unter Nr. I bis 3 erwähnten Fällen an die
Kassen die daselbst vorgesehenen Aufforderungen und Auflagen zu erlassen
und in jedem Falle die innezuhaltende Frist in der Verfügung anzu-
geben.
Wenn über eine eingeschrichene Hülsskasse das Konkursverfahren eröffnet
wird (S. 29 Abs. 31, oder wenn einer der Fälle eintriit, in welchen
nach §. 29 Nr. ] bis 6 die Schließung einer Kasse erfolgen kann, so
ist dem Ministerium innerhalb 14 Tagen Anzeige zu machen.
Innerhalb der gleichen Frist ist dem Ministerium die erfolgte Auf-
lösung einer Kasse anzuzeigen.
) In dem Falle des F. 30 Saß 2 hat die Aufsichtsbehörde die ersorder-
lichen Verfügungen wegen Abwickelung der Geschäfte der Kasse zu tressen.
13) Die von der Aussichtsbehörde erlassenen Versügungen, die Androhung und
Festsexung von Geldstrasen sowie die Anwendung von sonstigen Zwangs-
mitteln können von den Kassenvorständen und den örtlichen Verwaltungs-
stellen im geregelten Instanzenzuge angefochten werden.
14) Ueber die in §. 27 vorgeschriebenen Formulare und Fristen beschließt der
Bundesratb.
Rudolstadt, den 25. September 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.