Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

H 
G— 
— 
1884. 
Sie hat in allen Fällen, in welchen durch die Kassenrevision, durch die 
Prüfung der Bücher, Rechnungen und Verhandlungen oder durch Beschwer- 
den von Kasseumitgliedern zu ihrer Kenntniß gelangt, daß der Vorstand 
einer Kasse oder einer örtlichen Verwaltungsstelle den ihm gesehlich 
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, denselben zur Erfüllung 
der letzteren durch Anwendung der zulässigen Zwangomittel (§. 33 Abs. 4) 
anzuhalten und bei schwereren Pflichtverletzungen die Einleitung des 
gerichtlichen Strafversahrens auf Grund des §. 34 zu veranlassen. 
Sie hat in den im §. 29 unter Nr. I bis 3 erwähnten Fällen an die 
Kassen die daselbst vorgesehenen Aufforderungen und Auflagen zu erlassen 
und in jedem Falle die innezuhaltende Frist in der Verfügung anzu- 
geben. 
Wenn über eine eingeschrichene Hülsskasse das Konkursverfahren eröffnet 
wird (S. 29 Abs. 31, oder wenn einer der Fälle eintriit, in welchen 
nach §. 29 Nr. ] bis 6 die Schließung einer Kasse erfolgen kann, so 
ist dem Ministerium innerhalb 14 Tagen Anzeige zu machen. 
Innerhalb der gleichen Frist ist dem Ministerium die erfolgte Auf- 
lösung einer Kasse anzuzeigen. 
) In dem Falle des F. 30 Saß 2 hat die Aufsichtsbehörde die ersorder- 
lichen Verfügungen wegen Abwickelung der Geschäfte der Kasse zu tressen. 
13) Die von der Aussichtsbehörde erlassenen Versügungen, die Androhung und 
Festsexung von Geldstrasen sowie die Anwendung von sonstigen Zwangs- 
mitteln können von den Kassenvorständen und den örtlichen Verwaltungs- 
stellen im geregelten Instanzenzuge angefochten werden. 
14) Ueber die in §. 27 vorgeschriebenen Formulare und Fristen beschließt der 
Bundesratb. 
Rudolstadt, den 25. September 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.