Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

132 1884. 
XXIX. Verordnung, 
die Einberufung des Landtags des Fürstenthums betreffend, 
vom 17. Oktober 1884 
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstenthums 
auf den 10. November dieses Jahres 
in Unsere Nestdenz Rudolstadt einberusen werde und beauftragen Unser Ministerium 
mit der Ausführung dieser Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 17. Oktober 1881. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg 
Bertrab 
  
XXX. Verordnung 
vom 17. Oktober 1884, 
die Abänderung der Gerichtsvollzieherordnung vom 24. Juni 1879 
betreffend. 
Mit böchster Genehmigung Seronissimi werden die Bestimmungen in §. 28 
Absatz 2 der Gerichts-Vollzieher-Ordnung vom 24. Juni 1879 im Betreff der von 
den Gerichtsvollziehern zu tragenden Dienstkleidung wie folgt abgeändert: 
Den Gerichtsvollziehern ist gestattet. 
1) den zu ihrer Dienstlkleidung gehörigen Ueberrock statt mit stehendem schwarzen 
Sammetkragen mit einem Umschlagkragen von dem Stoffe des Rockes zu 
tragen. Der Rock erhält zwei Reiben Knöpfe;
	        
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