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der vorgeschriebenen Eidesformel verpflichtet. Sie sind, wie jene, der Aufsicht des
Landrathsamtes und speciell des Bezirksphysikus unterstellt; sie haben sich den vorge-
schriebenen Nachprüfungen vor dem Physikus zu unterziehen und bei Ausübung
ihres Berufes die Vorschriften der Instruction vom 22. December 1875 und gegen-
wärtiger Verordnung genau zu beachten. Ihre Zulassung zum Gewerbebetriebe
kann zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen, die sie be-
gehen, der Mangel derjenigen Eigenschaften klar erhellt, #welche bei der Ertheilung der
Genehmigung vorausgesetzt werden mußten (F. 53 Abf. 2, §. 54 der Gewerbeordnung).
Zu §. 6 der Verorduung.
Die Annahme der Orts= und Bezirks-Hebammen soll durch einen förmlichen
Vertrag erfolgen. In diesem Vertrage ist der Hebamme zuzusichern:
1) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Besoldung, thunlichst in be-
stimmten Zeitabschnikten steigend bis zu einem Hochstbelrage:
2) für den Fall der Dienstunfähigkeit eine laufende Unterstützung:
3) unentgeltliche Beschaffung der erforderlichen Instrumente, Gerätbe, Bücher
und iwong
Zu §. 9 der Verorduung.
Zur Erfüllung der ghoa aleienaen Verpflichtungen können alle Hebammen
durch die den Aufsichtsbebörden zustebenden allgemeinen gesetzlichen Zwangemittel
angehalten werden.
5) Zu 8. 10 der Instruction.
Zu dem vollständigen Hebammenapparate und den soustigen ensiten, mit
welchen jede Hebamme versehen sein muß, gehören folgende Gegenständ
1) eine scharse Scheere mit stumpfen Spitzen (Nabelschnunscheere).
2) mehrere Nabelschnurbändchen:
3) ein Paar Brustgläser,
4) eine Milchpumpe,
5) ein Paar Warzenhütchen,
6) ein Frauen= Katheter,
7) ein Irrigator, einen Liter Inhalt fassend, mi Gummischlauch und Mutter-
rohr (das Mutterrohr entweder von Metall, von Hartgummi oder von
Glas mit dem einmal durchbohrten und dem mehrmal durchbohrten Knopf),
8) eine scharse Nagelbürste,