Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 137 
Zählkarte und Nachweisung mit einem quer durchgeschriebenen „Vacat“ versehen, 
einzureichen. 
8. 7. 
Die Fürstlichen Landrathsämter haben die eingehenden Zählkarten und Nach- 
weisungen einer Prüfung zu untenversen, eiwaige Mängel und Unrichtigkeiten er- 
gänzen und berichtigen zu lassen, alsdann auf Grund dieser Materialien Uebersichten. 
wozu ihnen die erforderlichen Formulare zugehen werden, aufzustellen, diese bis zum 
15. März 1886 an das Fürstliche Ministerium einzusenden und sich dabei zugleich 
über die bei der Erhebung und Bearbeitung des Materials gesammelten Ersahrungen, 
über elwaige Mängel des Ergebnisses und über die tieferen Gründe auffallender 
socialer Erscheinungen, welche in den Uebersichten etwa zu Tage treten, zu äußern. 
Rudolstadt, den 12. November 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.