138 1884.
Anleitung
zur Ausfüllung der Erhebungsforumlare für die Statistik der öffentlichen
Armenpflege im Jahre 1885.
A. Agemeines.
8. 1.
Oeffentliche Armenunterstluung.
Als öffentliche Armenunterstützung gilt jede seitens eines Orts, oder Land-
atmenverbandes gewährte dauernde oder vorübergehende, ein, oder mehrmalige
oder auherordentliche Unteistützung, möge sie beslehen in baarem Gelde oder Natu-
ralien (Wohnung. Kleidung, Lebenomitteln, Brennmaterialien), in Armenkrankenpflege
oder Armenbegräbniß, in Unterbringung in einem Armenhause oder einer sonstigen
Anstalt oder bei Privalpersonen, in unentgeltlicher Verpflegung in einem Kranken,
Waisen-, Versorgungs= oder Aumenarbeitehause oder in unentgeltlicher reiheweiser
Verpflegung bei Verbandtangehörigen. Die Unterbringung in einer Anstalt oder
bei Privalpersonen, sowie die reiheweise Verpflegung gilt auch dann als Armen-
unterstüzung, wenn die betreffende Person durch eigene Thätigkeit und Arbeit zu
ihrem Unterhalt beiträgt, oder ihr Arbeitsverdienst die für sie ausfgewendeten Koslen
übersteigt. Nicht minder gelten diejenigen Beihülsen als Armenunterstützung, welche
ganz oder theilweise zurückerstattet worden sind, sofern sie nicht auodrücklich als
Vorschüsse gewährt wurden. Aus welchen Mitteln die Armenver ände die Koslen
der Armenunserstützung bestreiten, ob aus Armensteuern, Gemeindegeldern, Sub-
seriplionen, Stiftungen u. s. w., ist für die Zwecke dieser Statistik gleichgültig.
Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,
vom 15. Juni 1883 gewährten Leislungen bleiben nach §. 77 dieses Gesetzes
auher Betracht.
Ferner gelten für den Zweck der gegenwärtigen Eihebung nicht als öfsent.
liche Armenunterstützung: