Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

138 1884. 
Anleitung 
zur Ausfüllung der Erhebungsforumlare für die Statistik der öffentlichen 
Armenpflege im Jahre 1885. 
A. Agemeines. 
8. 1. 
Oeffentliche Armenunterstluung. 
Als öffentliche Armenunterstützung gilt jede seitens eines Orts, oder Land- 
atmenverbandes gewährte dauernde oder vorübergehende, ein, oder mehrmalige 
oder auherordentliche Unteistützung, möge sie beslehen in baarem Gelde oder Natu- 
ralien (Wohnung. Kleidung, Lebenomitteln, Brennmaterialien), in Armenkrankenpflege 
oder Armenbegräbniß, in Unterbringung in einem Armenhause oder einer sonstigen 
Anstalt oder bei Privalpersonen, in unentgeltlicher Verpflegung in einem Kranken, 
Waisen-, Versorgungs= oder Aumenarbeitehause oder in unentgeltlicher reiheweiser 
Verpflegung bei Verbandtangehörigen. Die Unterbringung in einer Anstalt oder 
bei Privalpersonen, sowie die reiheweise Verpflegung gilt auch dann als Armen- 
unterstüzung, wenn die betreffende Person durch eigene Thätigkeit und Arbeit zu 
ihrem Unterhalt beiträgt, oder ihr Arbeitsverdienst die für sie ausfgewendeten Koslen 
übersteigt. Nicht minder gelten diejenigen Beihülsen als Armenunterstützung, welche 
ganz oder theilweise zurückerstattet worden sind, sofern sie nicht auodrücklich als 
Vorschüsse gewährt wurden. Aus welchen Mitteln die Armenver ände die Koslen 
der Armenunserstützung bestreiten, ob aus Armensteuern, Gemeindegeldern, Sub- 
seriplionen, Stiftungen u. s. w., ist für die Zwecke dieser Statistik gleichgültig. 
Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, 
vom 15. Juni 1883 gewährten Leislungen bleiben nach §. 77 dieses Gesetzes 
auher Betracht. 
Ferner gelten für den Zweck der gegenwärtigen Eihebung nicht als öfsent. 
liche Armenunterstützung:
	        
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