Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 30 
a) ausdrücklich als Vorschüsse gewährte Beihülfen, 
b) die Befreiung von öffentlichen Lasten (Steuern) und die Befreiung der 
Kinder vom Schulgeld, 
JDC) die Gewährung von Suppen aus öffentlichen Suppenanstalten, 
4) Beihülfen durch die kirchliche Armenpflege, sowie Unterstützungen durch Privat- 
versonen oder Privatvereine, und zwar diese Unterstützungen auch dann nicht, 
wenn sie dem Unterstützten durch Vermiltelung eines Armenverbandes verab- 
reicht werden. 
B. Zur Ausfüllung “ Zählliarten (A). 
8. 
Personen, welcheLdurch unnnuns ciner Zählkarte nachmoisen sind. 
Eo sind alle Personen duch Ausfüllung je einer Zählkarte als unterstützt nach- 
zuweisen, welche im Laufe des Jahres 1885 eine öffentliche Armenunterstützung 
(§. 1) irgend welcher Art erhalten haben, also auch diejsenigen, deren Unterstützung 
bereils vor dem I. Jannar 1885 begonnen, aber im Jahre 1885 sortgesetzt wurde. 
Wurde an eine Person mehrmals oder von verschiedenen Armenverbänden eine 
Unterstütung gegeben, so ist dieselbe gleichwohl nur einmal in der Ucbersicht auf- 
zuführen. 
Ausgeschlossen von der Erhebung sind Personen, welchen lediglich die unter 
§. I lit. a bis d bezeichneten Beihülfen gewährt wurden, sowie diejenigen Durch- 
reisenden, welche nur mit Zehr= oder Reisegeld oder Nachtauarlier versehen wurden 
oder nur das am Orte etwa eingeführte Ortsgeschenk erhielten. 
Gemeindebedienstete, z. B. Nach'wächter, Leichensrauen N., welche in einem 
Ontsarmenhause freie Wohnung genießen, sind nicht als Unterstützte anzusehen. 
8. 3. 
Armenverbändc, welche diese Personcu nachzuweisen haben. 
Jeder Unterstützte ist von demjenigen Orlearmenverbande zu zählen, welcher 
die Unterstützung an ihn selbst oder seinen Versorger oder Pfleger oder an die An- 
stalt, in welcher er sich befindet, unmittelbar verabsolgt oder gesandt hat, gleichviel, 
wo der Unterslützte sich aufhält, ob die Verabfolgung aus den Minteln des eigenen 
oder eines fremden Armenverbandes in dessen Austrag geschah, welcher öffentlichen
	        
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