Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 141 
3. vorũbergehende Unterbringung in einer Anslalt und dauernde Unterslũtzung 
in der Wohnung: nur die Unterstützung in der Wohnung zu berücksichtigen. 
8. 5. 
Selbstnutersmũtzte und mituutertützte Persouen (Frage der Zähllarie). 
a) Nur für die selbstunterstützten Personen ist je eine Zählkarte auszusüllen, 
die mitunterstutzten werden auf der Zählkarte des Familienhauptes bezüglich des 
Selbstunterstützten unter Nr. 4 mit ausgeführt. 
Bei der geschlossenen Armenpflege gelten alle Personen, welche in der An- 
stalt untergebracht sind, als selk Kunterstützt, mit alleiniger Anenahme von Ehefrauen 
und noch nicht 14 Jahre alten Kindern (und Kindeskindern), welche mit dem Ebe- 
mann bezw. dem Valer oder der Mutter zusammen in die Anslalt aufgenommen 
sind. Diese mitausgenommenen Familienangehörigen kommen nicht ale selbstunter- 
stützt, sondern als mitumterstünt in Ansatz. Familienangehörige dagegen, welche 
außerhalb der Anstalt, in welcher das Familienhaupt untergebracht ist, leben, werden 
bei der Anstalt nicht gezählt. 
b) Bei der ofsenen Armenpflege gilt, wenn die Unterstützung einem Familien- 
baupt oder einer einzeln stehenden Person (erwachsen oder Kind) gewährt wird, das 
Familienhaupt bezw. die einzelstebende Person als sebstunterstützt, wäh- 
rend die mit dem ersteren zusammenlebende Ehefrau und seine mit ihm zusammen- 
lebenden noch nicht 14 Jahre alten Kinder und Kindeekinder als mitunterssützt in 
Ansatz kommen. Chefrauen oder Kinder, welche nicht mit dem Familienhaupte 
zusammenleben, werden bei dem Familienhaupte nicht gezählt. 
Bezieht sich die Unterstützung nur auf ein Familienglied (z. B. Armenkranken- 
pflege oder Armenbegräbniß für ein Kind), so ist — sofern die Unterstützung nicht 
in einer Anstalt verabreicht wird, vergl. a doch das Familienhaupt als selbst- 
unterstlützt anzusehen; und es sind außer dem betreffenden Familienglied alle in der 
Familie lebenden Angebörigen (Chefrauen und noch nicht 14 Jahr alten Kinder 
und Kindeskinder) als mitunterstützt zu verzeichnen. 
Erhält eine Person eine Beihülfe zur Unterhaltung ihrer unerwachsenen. 
Kinder und Kindeskinder, so ist jene Person als selbslunterstützt und die 
Kinder oder Kindesfinder sind als mitunterslützt zu betrachten. Diejenigen Personen 
dagegen, welche eine Beihülfe für zu verpflegende eigene erwachsene Kinder oder 
fremde Personen (Kinder oder Erwachsene) beziehen, werden nicht gezählt, sondern
	        
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