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die erwachsenen Kinder oder fremden Personen sind als selbstunter-
stützt anzuseßen.
Eine verstorbene alleinstehende mit Armenbegräbniß versehene Person oder ein ver-
siorbenes mit Armenbegräbniß versehenes Familienhaupt gilt noch als selbstunterstützt.
Ist eine Familie oder einzelne Person während der Abwesenheit des Ernährers
in Folge von Haft, Gefängniß, Militärdienst, Answanderung 2c.) der Armenpflege
anheimgefallen, so ist nicht der abwesende Ernäbrer, sondern sein Vertreter in der
Familie bezw. die einzelne Person als selbstunterstützt zu betrachten.
c) In Zweifelfällen ist die Frage, wer als selbstunterstützt und welche Per-
sonen als mitunterstützt in Ansaß zu bringen seien, salls die Unterstützung schon vor
dem 1. Januar 1885 gewöhrt wurde, nach dem Verhällniß am I. Januar 1885,
falls die Unterstützung aber erst nach dem 1. Jannar 1885 gewährt wurde, nach
dem Verhälmiß zur Zeit der Umierstützung event. der ersten Unterstützung zu be-
urtheilen.
S. 6.
Ursachen der Unterstlltzungsbedlleftigkeit (Frage 6 der Zähllarte).
Es ist darauf zu achten, daß die Unterstützten nach der ursprünglichen,
wirklichen Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit eingetragen werden. Wenn
z. B. Jemand in Folge einer Krankheit arbeitelos und deshalb unterstühuungobe.
dürftig geworden isl, so ist die „Krankheit“, nicht aber die Arbeitslosigkeit als Ur.
ache anzusehen. Wein eine Frau ihre zahlreichen Kinder in Folge des Todes ihrco
Mannes nicht zu ernährens vermag, so in der „Tod des Ernährers“, nicht aber
hroße Kinderzahl anzusetzen. Bei Witlwen und Waisen ist genau nachzusorschen,
ob die Unterstützungsbedürftigkeit nicht etwa von dem Tode des Grnährers durch
Unfall herrührt; ebenso ist bei körperlichen oder geistigen Gebrechen oder bei
Krankheit nachzuforschen, ob nicht Unsall die Ursache davon ist, und bejahenden Falle-
Tod bezw. Verletzung „durch Unsall“ als Ursache anzuschreiben. Besonders ist auch
darauf zu achten, daß unter „andere bestimmte Ursachen“ (Frage 6 lit. m der
Zählkarte) nicht Fälle verzeichnet werden, bei welchen Armuth, Mangel an Sub-
sistenzmitteln und dergl. als Ursachen angegeben sind. Solche Angaben sind nicht
zulässig; vielmehr würde die Ur sache der Armuth, des Mangels an Subsissenz-
mitteln nachzuweisen sein.