Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

142 1884. 
die erwachsenen Kinder oder fremden Personen sind als selbstunter- 
stützt anzuseßen. 
Eine verstorbene alleinstehende mit Armenbegräbniß versehene Person oder ein ver- 
siorbenes mit Armenbegräbniß versehenes Familienhaupt gilt noch als selbstunterstützt. 
Ist eine Familie oder einzelne Person während der Abwesenheit des Ernährers 
in Folge von Haft, Gefängniß, Militärdienst, Answanderung 2c.) der Armenpflege 
anheimgefallen, so ist nicht der abwesende Ernäbrer, sondern sein Vertreter in der 
Familie bezw. die einzelne Person als selbstunterstützt zu betrachten. 
c) In Zweifelfällen ist die Frage, wer als selbstunterstützt und welche Per- 
sonen als mitunterstützt in Ansaß zu bringen seien, salls die Unterstützung schon vor 
dem 1. Januar 1885 gewöhrt wurde, nach dem Verhällniß am I. Januar 1885, 
falls die Unterstützung aber erst nach dem 1. Jannar 1885 gewährt wurde, nach 
dem Verhälmiß zur Zeit der Umierstützung event. der ersten Unterstützung zu be- 
urtheilen. 
S. 6. 
Ursachen der Unterstlltzungsbedlleftigkeit (Frage 6 der Zähllarte). 
Es ist darauf zu achten, daß die Unterstützten nach der ursprünglichen, 
wirklichen Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit eingetragen werden. Wenn 
z. B. Jemand in Folge einer Krankheit arbeitelos und deshalb unterstühuungobe. 
dürftig geworden isl, so ist die „Krankheit“, nicht aber die Arbeitslosigkeit als Ur. 
ache anzusehen. Wein eine Frau ihre zahlreichen Kinder in Folge des Todes ihrco 
Mannes nicht zu ernährens vermag, so in der „Tod des Ernährers“, nicht aber 
hroße Kinderzahl anzusetzen. Bei Witlwen und Waisen ist genau nachzusorschen, 
ob die Unterstützungsbedürftigkeit nicht etwa von dem Tode des Grnährers durch 
Unfall herrührt; ebenso ist bei körperlichen oder geistigen Gebrechen oder bei 
Krankheit nachzuforschen, ob nicht Unsall die Ursache davon ist, und bejahenden Falle- 
Tod bezw. Verletzung „durch Unsall“ als Ursache anzuschreiben. Besonders ist auch 
darauf zu achten, daß unter „andere bestimmte Ursachen“ (Frage 6 lit. m der 
Zählkarte) nicht Fälle verzeichnet werden, bei welchen Armuth, Mangel an Sub- 
sistenzmitteln und dergl. als Ursachen angegeben sind. Solche Angaben sind nicht 
zulässig; vielmehr würde die Ur sache der Armuth, des Mangels an Subsissenz- 
mitteln nachzuweisen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.