Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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Armenpflege aus eigenen Mitteln aufgewandten Velräe aus einer Addilion 
der Zahlen, welche in der „Nachweisung“ bei Nr. 1 3 und bei Nr. I11 eingetragen 
sind und einer Subtraktion der Zahlen bei Nr. I124 von jener Summe. Vorstehendes 
hilt sewohl für die Ortsarmenverbände, als auch für den Landarmenverband. 
Armen-Streiksachen (Nr. 111 der Nachweisung). 
Als Armen, Streilsachen sind nur solche ausguführen, welche aus der Armen- 
pflege selbst entspringen, nicht aber solebe aus der Vermögensverwaltung. Nechnungs- 
führung, Stenereinziehung und dergleichen Eimichimugen, welche die zur Erreichung 
der Zwecke der Armenpflege erforderlichen Millel beschaffen vder sicherstellen sollen. 
Abrundung der Geldbeträge. 
Sämmtliche Geldbeträge sind in der „Nachweisung“ in vollen Mark nachzu- 
weisen. Die hierzu erforderlichen Abrundungen dilrsen jedoch nicht bei den Einzel- 
poslen, aus welchen die nachzmveisenden Beträge sich zusammensetzen, sondern erst 
bei den zusammenaddirten Beträgen selbst vorgenommen werden. Bei der Abrundung. 
ist für Beträge von 50 Pfennig bis unter 1 Mark eine volte Mark zu seteen, wäh- 
rend Beträge von weniger als 50 Pfennige fortzulassen sind.
	        
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