Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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9) eine Klystirspripe, 
10) zwei Badeschwämme, 
11) ein Fläschchen mit Salmiakgeißt, 
12) ein desgleichen mit Aether, 
13) 300—500 Gramm Wundwatte, 
14) ein Fläschchen mit 200 Gramm Karbolsäure (d. h. 20 Graum reines 
Glvcerin und 180 Gramm kiystallisirte Karbolsäure). Das Fläschchen 
soll äußerlich mit einer Gradeintheilung von 10 zu 10 Gramm ver- 
sehen sein, 
15) ein Glas mit 25— 30 Gramm Karbolöl, bestehend aus 25 Gramm 
Olivenöl, und 1 Gramm Karbolsäure oder 30 Gramm Oel und 1,2 
Gramm Karbolsäure. 
Die erforderlichen Instrumente, Geräthe, Bücher und Desinfectionsmittel sind 
für die Orts- und Bezirks-Hebammen von der Gemeinde oder dem Bezirke bezw. 
auf Kosten derselben zu beschaffen und den Hebammen unentgeltlich zur Verfügung 
zu siellen. 
Auch bei der Revision der freiprakticirenden Hebammen ist zu prüfen, ob sie 
sich im Besitze des vollständigen Apparats befinden. 
6) Zu F. 17 der Justruction. 
Wird eine Hebamme zu einer Gebärenden gerufen, so hat sie nach ihrer An- 
kunft bei derselben ihre eigenen Hände und Vorderarme und darauf den Unterleib, 
die äußeren Geschlechtslheile und die Oberschenkel der Gebärenden mit warmem 
Wasser und Seife zu waschen. 
Hierauf hat die Hebamme zwei Karbolsäurelösungen (s. Nr. 5 zu F. 10 der 
Instruction unter Ziff. 14) zu bereiten, die eine, ein Liter von 5 Procent, die andere, 
zwei Liter von 2 Procent. Die stärkere Lösung dient zum Waschen der Hände 
und der Vorderarme der Hebamme nach der Seifenwaschung und muß vor jeder 
neuen körperlichen Berührung und Untersuchung der Kreisenden wiederholt werden. 
Die zweiprocentige Lösung dient zum Waschen der äußeren Geschlechtstheile, des 
Unterleibs und der Oberschenkel der Gebärenden nach der vorausgegangenen Seifen. 
waschung. 
Katheter und Mutterrohr sind vor ihrer Anwendung mebrere Minuten lang 
gründlich mit der fünfprocentigen Karbolsäurelösung zu desinfieiren. 
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