1884.
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XXXIII. Bekanntmachung
vom 6. November 1884,
die Vernehmung öffentlicher Beamten als Zeugen und Sachverstän-
dige in Civilproceß= und Strafsachen betreffend.
Ueber die Vernehmung öffentlicher Beamten als Zeugen schreiben die Civil-
proceß. Ordnung §. 341 und die Strasproceß. Ordnung §F. 53 übereinstimmend vor:
„Oeffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind,
dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegen-
heit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt - Dienstbehörde vernommen
werden.“
Ferner verordnen die Civilproceß, Ordnung §. 573 Absatz 2 und die Straf.
proceß. Ordnung §. 76 Absatz 2 über die Vernehmung als Sachverständige:
„Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen
findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, dah
die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würde.“
Um den vorgesetzten Dienstbehörden die zeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen
Prafungspflicht zu ermöglichen, machen wir mit Höchster Genehmigung Serenissimi
allen Staatbeamten zur Pflicht, in allen Fällen einer an sie ergehenden gericht-
lichen Vorladung
1. als —–x*-*
2. als Zeugen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsver-
schwiegenheit bezieht,
ihrer nächsten vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe des Sachverhältnisses, in
welchem die Vernehmung erfolgen soll und unter näherer Darlegung der Gründe,
welche etwa im Dienstinteresse die Vernehmung als unzulässig oder nachtheilig er-
scheinen lassen, sofortige Anzeige zu machen, damit die vorgesetzte Behörde rechtzeitig
— d. h. vor dem Termine — dos ihr geseßzlich zustehende Einspruchsrecht wahren
kann. Diese Anordnung erstreckt sich auch auf die Fälle, in welchen die gedachten
Beamten durch einen Angeklagten unmittelbar vorgeladen werden sollten (§F. 219
der Strafproceh- Ordnung).