1884. 153
Die Gerichte und Staatsanwälte wollen nicht unterlassen, gleichzeitig mit der
an den Beamten ergehenden Ladung auch eine entsprechende Benachrichtigung an
die vorgesetzte Behörde desselben zu richten.
Rudolstadt, den 6. November 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XXXIV. Gesetz
vom 28. November 1884,
betreffend eine Zusatzbestimmung zu dem Nachtragsgesetze vom
15. März 1879 zum Gesetze vom 27. December 1870 zum Schutze
der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags was solgt:
1.
Der §. 13 des Nachtragsgesetzes vom 15. März 1879 (Ges-S. S. 80) zu
dem Gesetze vom 27. December 1870 zum Schutze der Holzungen, Baumpflan-
zungen, Wiesen, Felder und Gärten erhält solgende Zusatzbestimmung:
„Das in der Berufungsinstanz erkennende Gericht entscheidet in allen
Fällen in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.“
Art. 2
tt. 2.
Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort mit der Publikation in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Fürstlichen Iusiegel.
So geschehen
Rudolstad t, den 28. November 1884.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
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