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1884.
II.
Ale Schluß des §. 4 der Verordmung ist solgender Satz einzuschalten:
„Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung
genügt auch für den Transport auf Landwegen."“
Rudolstadt, den 12. Deember 1884.
Fürstl. Schwarzgb. Ministerium.
v. Bertrab.
.IXXXVII. Verorbnung,
die Abänderung der §§. 7 und 8 der Ausführungs-Verordnung vom
1. März 1878 zum Fischerei-Gesetze vom 12. Juli 1877 betreffend,
vom 12. December 1884.
Mit Höchsier Genehmigung Serenissimi werden in wesentlicher Uebereinstim-
mung mit den in den benachbarten Staaten getroffenen Anordnungen die 5§. 7
und 8 der Aussührungs-Verordnung vom 1. März 1878 (Ges. S. S. 5) zum
Gesetze, die Fischerei betreffend, vom 12. Juli 1877 (Ges. S. S. 45) hierdurch
abgeändert und treten an deren Stelle mit dem 1. Jannar 1885 die nachslehenden
Bestimmungen.
Die jährliche Schonzeit ist eine W oder eine Frũhjahrs · Echonzeit.
Die Winter-Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober bis Ende
Februar des nachfolgenden Jahres, die Frübjahrs, Schonzeit auf die Zeit vom
10. April bis einschließlich 9. Juni.
S. 8.
Von den Gewässern des Fürstenthums unterfallen
1. die Saalc, die Unstrut und die Wipper der Frühjahrs-Schonzeit;
2 alle übrigen der Winter-Schonzeit.