Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

12 1884. 
Geräthschaften, die mit faulen oder eitrigen Stoffen in Berührung gekommen, 
müssen vor weiterem Gebrauche erst mit kochendem Wasser abgebrüht und dann 
desinsicirt werden. 
Zu den Waschungen der Kreisenden und den aufsaugenden Unter- oder Vor- 
lagen ist kein Schwamm, sondern mr Wundwatte zu benutzen. 
Nach der Niederkunft sind die Geschlechtstheile der Entbundenen auszuspülen 
und mit der zweiprozentigen Lösung zu waschen und dies ist, so lange es nöthig, 
läglich zu wiederholen. 
Beim Besuche der Gebärenden oder Wöchnerinnen hat die Hebamme stets ihr 
Lehrbuch und den Hebammenkalender mit sich zu führen. 
7) Zu s§. 20 Nr. 6 der Instiraktion. 
Beim Eintritt einer fieberhaften Wochenbettserkrankung hat die Hebamme die 
in ihren Lehrbüchern und namentlich im Kalender für Hebammen enthallenen Rein. 
lichkeitsvorschriften und Vorsichtsmaßregeln streng zu beobachten und durchzuführen. 
Bei Verdacht auf ansteckendes Wochenbettfieber hat sie die sofortige Zuziehung eines 
Atztes zu veranlassen und, wenn dieser den Verdacht bestätigt, den Bezirkephysikus 
zu benachrichtigen. 
Rnudolstadt, den 1. Februar 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
X VIII. Nachtrag 
zu der Verordnung vom 2. November 1875, die Ausführung des 
Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, vom 22. Febr. 1884. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi erhält die Verordnung vom 2. No- 
vember 1875, die Ausführung des Reichs. Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend 
(Gesetz Samml. S. 209), folgenden Zusatz. 
Zu §. 3. 
Die von den Standesbeamten bis zum 31. Jannar jeden Jahres dem Land- 
rathsamte zu überreichenden Verzeichnisse der während des abgewichenen Jahres ge-
	        
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