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Daneben wird für die Saale auf die Zeit vom 15. October bis einschließlich
14. December jeden Jahres eine Schonzeit für den Laschs festgesetzt, während
welcher Zeit auch alle dem Lachsfange dienenden oder ihn ermöglichenden Fischerei-
Vonichtungen (Selbstfänge, fesistehende und sogenannte schwimmende Netze bezüglich
Hamen und dergleichen) beseitigt bezw. abgestellt sein müssen.
Rudolstadt, den 12. December 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
XXXVIII. Verordnung
vom 22. December 1884,
die Feier der Sonn-, Fest= und Bußtage in der Stadt und Altstadt
Frankenhausen betreffend.
Nachdem in der Stadt Frankenhausen der sonntägige Nachmittagsgottesdienst
von 1 auf 5 Uhr verlegt worden ist, haben Serenissimus für die Stadt und Alt-
stadt Frankenhausen bestimmt, was folgt:
8. 1.
Bezüglich der durch die §§. 5. 6, 7 und 13 der Verordnung vom 9. März
1855, die Feier der Sonn., Fest, und Bußtage betreffend, (Ges. S. S. 49) vor-
geschriebenen Beschränkungen des gewerblichen und öffentlichen Verkehrs während
des Nachmittagsgottesdienstes oder nach demselben tritt an die Stelle dieses Zeit-
punktes der Ablauf der zweiten Nachmittagsstunde.
. 2.
Auf die später als Nachmittags 2 Uhr stattfindenden öffenklichen Gottesdienste
finden nur die Beschränkungen des §. 9 der Verordnung vom 9. März 1855
Anwendung.