14 1884.
X. Verordnung
vom 21. März 1884,
die Abänderung der Gerichtwvostiihikronnn vom 24. Juni 1879 betr.
Mit höchster Genehmigung Serentssimi werden die Bestimmungen in
S. 20, 22, 23 und 25 der Gerichtsvollzieherordnung vom 24. Juni 1879 (Gesetz-
Samml. S. 225) durch folgende Zusäße erweitert bezw. abgeändert.
Art. 1.
Das Ministerium ist ermächtigt, den Gerichtsvollziehern für ihre Dienstleistungen
an Stelle der in §§. 20, 22 und 23 der G.-V., O. bezeichneten Bezüge fesie Be-
soldungen bezw. Remunerationen (F. 13 der G. V.O. in Verbindung mit S§. 6 u. 9
des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850, Gesetz Samml. S. 369)
und nach Befinden daneben noch bestimmte Prozentsäte von dem Betrage der von
ihnen vereinnahmten Gebühren zu gewähren.
Artt. 2.
Die Gerichtsvollzieher, deren Dienstbezüge nach Art. 1 festgesetzt worden sind,
haben die von ihnen zu berechnenden und beizuziehenden bezw. eingehobenen tarif-
mäßigen Gebühren für Amtshandlungen ohne Unterschied, ob dieselben auf Grund
von Parteiausträgen vorgenommen oder von Amtswegen angrondnet sind, an die
Staatskasse abzuliesern.
Die Ablieserung erfolgt an die Sportelkasse des Amtsgerichts, bei welchem der
Gerichtsvollzieher angestellt ist (§. 16 der G.-V. O.).
ezug der Schreibgebühren und Reisekosten, sowie der sonstigen Auslagen
verbleibt den Gerichtsvollziehern für eigene Rechnung.
Rudolstadt, den 21. März 1881.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.