Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

16 188 4. 
und mittelst des allgemeinen Staatsdiener= Eides verpflichtet. Sie erhalten einen 
sesten Wohnsitz innerhalb ihres Bezirks angewiesen und beziehen eine feste Besol- 
dung. Gegen diese haben sie die sanitäts= und medizinalpolizeilichen Geschäfte ihres 
Amtes unentgeltlich zu verrichten. (Vergleiche auch §. 11.) Bei amttlichen 
Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnorts erhalten sie die gesetzlichen Tage- 
gelder und Transportkostenvergütung. 
Die Physiker haben zugleich die Obliegenheiten der Gerichlsärzte innerhalb 
ihres Bezirks zu erfüllen. Sie sind als solche nicht öffentliche Beamte, sondern ge- 
richtliche Sachverständige; sie beziehen als solche nicht Besoldung, sondern die gesetz- 
lichen Verrichtungogebübren, Tagegelder und Transporkkosten-Vergütung nach Maß- 
gabe des §. 13 der Gebühren Ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. 
Juni 1878 (Reichsges-Bl. S. 173) und des Gesetzes, die Medizinaltaxe betreffend, 
vom 21. Februar 1873 (G.-S. S. 27). 
83. 
Da die Physiker die Rechte und Pflichten der Staatsdiener haben, so finden 
auf sie die über den Staatsdienst erlassenen gesetzlichen Vorschristen Anwendung, 
namentlich: 
1) die Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 und vom 10. Mai 
1858 (G. S. 1850, S. 399 und 1858, S 119). 
2) die Witlwen und Weiseupensionsgesetze vom 13. März 1858, 15. Mai 
1874 und 12. Dezember 1881 (G. S. 1858, S. 17, 1874, S. 39 und 
1881, S. 72), 
3) * Gesetze über die Pensionsanslalt für Wittwen und Waisen vom 2. März 
842, 9. Dezember 1859, 21. Februar 1873 und 20. Oktober 1880 
4½ 1812, S. 57, 1859, S. 161, 1873. S. 12 und 1880, S. 114). 
S. 4. 
Allgemeine Verpflichtungen. 
Die allgemeine Verpflichtzung des Physikus besleht in der sachverständigen Mit- 
wirkung bei der Handhabung der Sanitäts= und Medizinal-Polizei innerhalb des 
ihm zugewiesenen Bezirks und in der sachverständigen Berathung der zuständigen 
Verwallungs und Gerichtsbehörden in den zu seinem Wirkungslreise gehörigen An-
	        
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