Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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gelegenheiten. Deshalb hat der Physikus sich mit den seine Ausgaben belreffenden 
gesetzlichen und reglementären Vorschriften genau bekannt zu machen, sich aber auch 
in wissenschaftlicher Beziehung stets auf dem Laufenden zu erhalten und weiter sort. 
zubilden. 
Das Reichogesehblatt und die Landesgesetzsammlung werden dem Pbysikus un- 
entgeltlich geliefert und bilden einen Tbeil des Stelleninventars. Die Landeszeitung 
muß der Physikus auf eigene Kosten halten. 
8. 5. 
Die dem Ministerium zustehende oberste Leitung des Sanilätswesens hat der 
Physikus nach besten Kräften zu unterstützen. Dechalb wird er Anfragen und Er- 
kundigungen, welche von Seiten des Ministeriums an ihn ergeben, schnell und 
wahrheitsgemäß mittelst Berichts beankworten und ministerielle Anordnungen in Me- 
dizinal-Angelegenheiten auf zweckentsprechende Weise mit aller Sorgfalt zur Aus- 
führung bringen. Als sachverständiger Nathgeber des Landrathsamts hat er den 
Anforderungen desselben, welche die Medizinal- Polizei betreffen, Folge zu leisten; das 
Landrathsamt aber wird den Auträgen und Vorschlägen des Pbysikus geeignete Be- 
rücksichtigung nicht versagen. (F. 13 der Organisations= Verordnung vom 1. Mai 
58 — G.-S. S. 106). 
8. 6. 
Als Gerichtsarzt hat der Physikus die Verpflichtung, auf Erfordern der Ge- 
richtsbehörden jeden gerichtlichen Fall, der sich innerhalb seines Bezirks ereignet, 
nach den Vorschriften der gerichtlichen Medizin mit Genauigkeit und Ge- 
wissenhaftigkeit zu untersuchen und zu begutachten, so daß jene Bebörden im Stande 
sind, aus dem Befunde und dem Gutachten ihre Anträge und Entscheidungen zu 
begründen. 
F. 7. 
Aus seinem Amtsitze darf der Physikus sich nicht entsermen, obne für eine ange- 
messene Vertretung gesorgt, oder bei kurzen Entsernungen, wenigslens binterlassen zu 
baben, wo er zu finden ist. Zu einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen bedarf 
er des Urlaubs des Landrathsamtes und bei einer Entfernung von mehr als 8 Tagen 
des Urlaubs des Ministeriums. Vor Antritt des Urlaubs hat der Pbhysikus über 
den Anfangstermin und die Dauer desselben, sowie über seine Stellvertretung dem 
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