18. 188 4.
Landrathsamte, dem Landgerichte und der Staalsanwaltschaft, sowie den Amtsge
richten seines Bezirks Mittheilung zu machen.
8. 8.
Besondere Verpflichtungen.
Zu den besondern Verpflichtungen des Physikus gehört auch die Unterstützung
und Ueberwachung der Velerinärpolizei. Zur Handhabung derselben ist allerdings
zunächst der Bezirksthierarzt berufen nach Maßgabe der Instruktion vom 27. April
1853 (G. S. S. 125); der Physiku#o hat aber dem Bezirks-Thierarzte mit seinem
Rathe beizustehen, auch ist er berechtigt, demselben Aufträge zu ertheilen. Der
Physikus führt neben dem Bezirks-Thierarzte die Aufsicht über alle Personen, die sich
im Bezirke mit Ausübung der Thierheilkunst beschäftigen; auch hat er zu über-
wachen und anzuordnen, daß bei bösartigen, andere Thiere oder auch Menschen
gefährdenden Erkrankungen die nöthigen Schutzmaßregeln ergriffen werden.
Dienstwidrigkeiten der Bezirks-Thierärzte sind bei dem Landrathsamte, als der
zunächst vorgesetzten Dienstbehörde, zur Anzeige zu bringen.
8. 9.
Nahrnugs- und Genußmittel.
Weiter hat der Physikus die spezielle Dienstobliegenheit, alle Einslũsse, durch
welche das Gesundheitowohl gefährdet werden könnte, sorgsaltigst zu beobachten.
Dabei ist das Augenmerk namentlich auf das Vorkommen verdorbener und ver,
sälschter Nahrungs= und (GGenußmittel und der Gesundheit schädlicher Gebrauchs.
gegenstände zu richten (§. 367. 7 des Strafgesetzbuchs und Reichsgesetz vom
14. Mai 1879 — N.-G.--Bl., S. 145). — Sobald der Physikus von Erschei-
nungen dieser Art Kenntniß erhält, hot er dem Landrathsamte davon Nachricht zu
geben und nach Umständen Vorschlägr zur Abhülfe zu machen. Dabei sind be-
sonders auch
1) die Verordnung vom 19. Dezember 1879, betreffend die Einführung der
mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches (G.= S. 1880, S. 1),
2) die MinisterialBekanntmachung vom 26. Mai 1882, die Nachprüfung der
Fleischbeschauer betreffend (Landeszeitung ## 127), und