22 1884.
Die Handhabung des Impfwesens innerhalb der einzelnen Verwaltungsbezirke
nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorschriften liegt den Landrathsämtern unter
Beihülse der Pbysiker ob. Die Physiker sind die Impsfärzte ihrer Bezirke. Die
Physikatobezirke können nach Bedürfniß in kleinere Impfbezirke getheilt werden.
Mit Genehmigung des Landrathsamtes kann der Physikus für die Wahrnehmung der
impfärztlichen Obliegenheiten einen oder mehrere der im Bezirke wohnhaften Aerzte
oder (alten) Chirurgen 1. Klasse sich zeitweilig substituiren.
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Friedhöfe, Leichenhäuser, Begräbulhwesen.
Bei der Anlegung und Beaufsichtigung von Friedhöfen und anderen Begräb.
nihplätzen und bei dem Begräbnihwesen selbst hat der Physikus nach Maßgabe der
Verordnungen vom 23. und 24. Dezember 1959 (G. S. S. 167 und 172) mit-
zuwirken, namentlich den betheiligten Verwaltungsbehörden mit seinem Rathe zur
Seite zu stehen, auch die Todtengräber und Leichenfrauen zu nberwachen und für
deren gehörige Unterweisung Sorge zu tragen.
Epidemien.
Ganz besondere Aufmerksamkeit hat der Physikus dem etwaigen Austreten an-
steckender Krankheiten im Bezirke zuzuwenden und die pünktliche Befolgung der zur
Verhütung des Weitewerbreitens solcher Krankheiten erlassenen Verordnungen vom
26. Januar 1872 (G.-S. S. 75) und vom 5. Mai 1881 (G.-S. S. 37) zu
überwachen. Bei dem Erscheinen von Epidemien hat er unaufgefordert an Ort
und Stelle den Entstehungsgrund, die Verbreitung und Gefahr der Krankheit zu
untersuchen, die nöthigen vorläufigen Vorkehrungen zur Unterdrückung derselben zu
tressen, und unverzüglich das Landrathsamt von dem Sachverhalt und seinen Au-
ordnungen in Kenntniß zu setzen und sich wegen der weiter ersorderlichen Mabregeln
mit demselben zu berathen.
Wegen des Desinfektionsverfahrens wird auf die Bekanntmachug vom 17.
(September 1883 (Landeszeitung M. 221) aufmerksam gemacht.
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Ploulicht —ie und Auffiuden Todter.
Das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen und beim Auffinden todter Personen
und die Thätigkeit der Physiker dabei ist durch die Verordnung vom 19. März 1879
(G.-S. S. 86) georduet.