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IV. Verhalten der Medizinalpersonen.
Bemerkungen über das verdienstliche oder tadelnswerthe Benehmen Einzelner
und sonstige bemerkenswerthe Wahrnehmungen.
V. Wissenschaftliche Mittheilungen, betreffend medizinische, naturwissenschaftliche,
chemische, physikalische Versuche und Beobachtungen und Entdeckungen, die für die
medizinische Kunst und Wissenschaft von Interesse sind.
VI. Vorschläge zu Abänderungen und Verbesserungen der Medizinalgesetzgebung
und der Medizinal-Einrichtungen.
§. 22.
Acuhere Geschäftoführung.
Der Physikus hat bei seiner Geschäftsführung folgende formelle Vorschriften
zu befolgen:
1) Jede eingehende Dienstsache ist mit dem Datum des Eingangs zu versehen
und in ein Buch (Registrande) einzutragen. Die Registranden-Formulare sind
von dem Landrathsamte zu beziehen. Folgende Spalten derselben sind
sorgfältig auszufüllen:
Laufende Nummer.
Tag des Eingangs,
Kurzer Inhalt des Eingangs,
Kurzer Inhalt der Verfügung,
Tag des Abgangs der letzteren:
2) Ueber alle sein Amt angehende Vorfälle und Verrichtungen hat der Physi-
kus ein Tagebuch (Geschäftsjournal) zu führen. Von allen nur einiger-
maßen wichiigen schristlichen Arbeiten sind Konzepte oder Nolizen zurückzu-
behalten.
3) In allen amtlichen Angelegenheilen hat sich der Physikus zum Untersiegeln
und zum Verschluß von Schriftstücken und anderen dienstlichen Gegenständen
des Dienstsiegels zu bedienen. Postsendungen sind nach den Bestimmungen vom
24. Dezember 1869 (Rud. Wochenblatt Stück 104, Beilage) und nach den
Ministerial--Bekanntmachungen vom 1. Juni 1878 (Wochenblatt Stück 132
Beilage) und vom 15. März 1881 (Landeszeitung ### 69) zu behandeln.
Sendungen, die ausschliehlich oder vorwiegend ein Interesse des Staates