Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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S 
1884. 
betreffen (reine Staatsdienstsachen), also namentlich in sanitäts= und medizi- 
nalpolizeilichen Angelegenheiten sind unter der Bezeichnung 
rei laut Aversum W. 7 
Fürstl. Schwarzb. Physikat 
zur Post zu geben. Sendungen, die ausschließlich oder vorwiegend ein Privat- 
interesse betreffen, also namentlich in gerichtlichen Partei= und Untersuchungs- 
sachen, sind unfrankirt mit der Ausschrift 
Portopflichtige Dienstsache 
abzuschicken. 
) Alle Schriftstücke, die Concepte eingeschlossen, die Gesetsammlung, das Reichs- 
gesetzblatt und jeder andere dienstliche Gegenstand sind beisammen und ge- 
ordnet aufzubewahren und beim Dienstwechsel an den Nachfolger zu über- 
geben. Besondere Akten sollen geführt werden wenigstens über 
1) das Hebammenwesen. 
2) das Apothekenwesen, 
3) die unbesugte Ausübung ärztlicher, wundärztlicher 2c. Verrichtungen, 
4) den unbesugten Verkehr mit Heilmitteln, 
5) endemische, epidemische und ansteckende Krankheiten 2c., 
6) Geisteskranke, Taubstumme, Blinde, unheilbare Siechen, 
7) die Schutzpocken-Impfung, 
8) Gutachten in Civil, und Strassachen, 
9) Aushebung von Leichen, 
10) allgemeine dienstliche Angelegenheiten. 
Ueber sämmtliche Akten ist ein Verzeichniß (Repertorium) zu führen. 
Rudolstadt den 3. Februar 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
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