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bestehenden Kasseneinrichtungen einen Plan darüber auszustellen, in welcher Weise
die Versicherung am zweckmäßigsten zu organisiren ist. Sie hat zu dem Zweck die
Besitzer von Fabriken und ähnlichen gewerblichen Anlagen, welche fünfzig oder mehr
dem Versicherungszwang unterworfene Personen beschäftigen, und für deren Arbeiter
eine Fabrikkrankenkasse nicht bereits besleht, binnen einer ihnen zu setzenden kurzen
Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie von der nach §. 60 des Gesetzes
ihnen zustehenden Berechtigung, eine Bekriebs- (Fabrik.) Krankenkasse zu begründen,
Gebrauch machen wollen. Sie hat sich serner darüber schlüssig zu machen, für
welche Kategorien der versicherungspflichtigen Personen Ortskrankenkassen (§. 16)
zu errichten und welche Kategorien dieser Personen der Gemeindekrankenversicherung
(§. 4) zu überweisen sind; außerdem hat sie unvewweilt über die Höhe des orts-
üblichen Taglohns gewöhnlicher Tagearbeiter an das Landrathsamt zu berichten
(Nr. 4) und wegen der Neorganisstion der sortbeslehenden älteren Kasseneinrichtungen
nach Nr. 5 zu verfahren.
III. Feststellung des Maßstabs für die Krankenunterstühung und die Beiträge.
4. In dem Bericht der Gemeindebehörde über die Höhe des in dem Ge-
meindebezirk ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (. 8)
ist, und zwar gesondert, der Lohn
a) für erwachsene (d. h. mehr als 16 Jahre alte) männliche Arbeiter,
b) für erwachsene weibliche Arbeiter,
I) für jugendliche (d. h. unter 16 Jahren stehende) männliche Arbeiter,
) für jugendliche weibliche Arbeiter
anzugeben. Tantièmen und Naturalbezüge (freie Wohnung, Feuerung, Beköstigung,
Viehweide 2c.), welche als Bestandtheil des Lohnes gelten, sind zu Orlödurchschnitts.
preisen zu veranschlagen und neben dem baaren Lohn gesondert anzugeben.
Das Landrathsamt setzt, soweit thunlich, für räumlich zusammenhängende größere
Bezirke (mehre Gemeinden), wobei geringfügige Verschiedenheiten, insbesondere in
der Veranschlagung von Naturalbezügen, ausgugleichen sind, im Uebrigen für die
einzelnen Gemeinden des Bezirkes fest, welcher Geldbetrag als ortsüblicher Tagelohn
gewöhnlicher Tagearbeiter, und zwar für männliche und weibliche erwachsene und
jugendliche Arbeiter besonders zu gelten hat (§. 8), und veröffentlicht diese Fest-
stellung durch die zur Veröffenllichung seiner Bekanntmachungen bestimmten Or-
gane. Bei der Veröfsenklichung ist darauf hinzuweisen, daß der so festgestellte orts,
übliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter den Maßstab bildet, nach welchem