Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 20 
bei der Gemeindelrankenversichemmg (5. 4) das Krankengeld (§. 6) und die 
Versicherungsbeiträge (§. 9), 
bei Ortskrankenkassen (§. 20, Nr. 3), Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen 
(5. 64), Baukrankenkassen (C. 72), Innungskrankenkassen (T. 73) und 
Knappschaftskassen (I. 74) das Sterbegeld, 
bei den in der Gemeinde domizilirten, eingeschriebenen und sonstigen Hilfs. 
kassen ohne Beilragszwang (F. 75), wenn deren Mitglieder von der Ge- 
meindekrankenversicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe 
der Vorschriften des Gesetzes errichteten Krankenkasse mit Ausnahme der 
Knappschaftskassen beizutreten, befreit sein sollen, das Krankengeld 
zu gewähren ist. 
Die Festsetzung ist von Zeit zu Zeit, namentlich bei Eintritt erheblicher Ver- 
änderungen der Lohnsätze, jedensalls aber von zehn zu zehn Jahren zu revidiren, 
wobei in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Festsetzung zu versahren ist. 
In denjenigen Bezirken, in welchen Knappschaftskassen besteben, hat das Land- 
rathsamt von dieser Festsetzung dem Bergamt Mittheilung zu machen. 
Der durchschnittliche Tagelohn (§. 20, Abs. 2.) derjenigen Kategorien von Ar. 
beitern, welche in Orts., Betriebs, (Fabrik.), Bau oder Innungskrankenkassen ver- 
sichert sind oder versichert werden sollen, ist bei Einreichung und Prüfung der 
Statuten dieser Kassen jedesmal besonders anzugeben und von dem Landrathsamte 
festzusetzen; eine Revision desselben findet wie bei dem ortsüblichen Tagelohn gewöhn= 
licher Tagearbeiter statt. 
IV. Aeltere Kasseneinrichtungen. 
5. Jede Gemeindebehörde hat unverzüglich ein Verzeichnih der in ihrem Be- 
zirk domizilirten Krankenkassen nach dem Schema 4& aufzustellen und unter Beifügung 
der Kassenstatuten an das Landrathsamt einzureichen. Für diejenigen Krankenkassen. 
für welche eine Beitrittspflicht besteht, sind außerdem die Jahresabschlüsse der leuten 
5 Jahre, soweit dieselben zu erlangen sind, beizufügen: auch muß bezüglich dieser 
Kassen der Bericht sich gutachtlich darüber äußern: 
a. wie hoch der durchschnittliche Tagelohn (§. 20. Abs. 2) derjenigen Kategorien 
versicherungspflichtiger Personen sei, für welche die Kasse zugänglich ist. 
wobei die Bestimmungen unter Nr. 4 und die nach den bisherigen Statuten 
etwa bestehenden klassenweisen Abstufungen zu beachten sind; 
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