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b) inwiesern nach Maßgabe des §. 85 die Statuten abzuändern seien;
c) wie hoch das elwa vorhandene Vermögen sei und welche sonstigen außer-
ordentlichen Hülfsquellen zur Verfügung slehen;
4)) ob etwa schon feststehe, daß die Kasse nicht im Stande sein werde, den
Anforderungen des Gesetzes in Anbetracht der Höhe der Unterstützungen
(5§. 20, 26, 28). sowie des Reservesonds (§. 32) und der Höhe der
Beiträge (F. 31, §. 47, Abs. 1 Nr. 2) zu genügen.
6. Das Landrathsamt unterwirst die Statuten jeder einzelnen Kasse einer
genauen Prüfung, um unter Berücksichtigung des gesetzlichen Maßltabes für die
Krankenunterstützung und die Beiträge zu ermitteln, in welchen Beziehungen die
Bestimmungen der Statuten mit den Vorschristen des Reichsgesetzes vom 15. Juni
1883 nicht im Einklang sich befinden. Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie
die über den durchschnittlichen Tagelohn gelroffenen Feststellungen sind dem Kassen-
vorstand, sowie ubschristlich der Gemeindebehörde nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften mitzutheilen.
7. Bei denjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Bestim-
mungen zu Recht bestehenden anderen Hülfskassen, für welche ein Zwang zum
Beitrikt nicht besteht, hat die Verfügung (Nr. 6) den Hinweis zu enthalten, daß
es der Kasse zwar unbenommen bleibe, ihr Statut unverändert fortbestehen zu lassen,
daß das letztere jedoch, wenn die Kasseumitglieder auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu
der Hülfskasse von der Gemeindekrankenversicherung oder von der Vewflichtung,
einer nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Juni 1883 errichteten Krankenkasse, mit
Ausnahme der Knappschaftskassen, auzugehören, befreit sein sollen, gemäß §. 75 die
in allgemeinen Umrissen zu bezeichnenden Abänderungen erfahren müsse.
8. Auf die Angabe versicherungepflichtiger Personen, daß sie als Mitglieder
einer dem §. 75 genügenden Hülsskasse von der Zugehörigkeit zur Gemeindekranken-
versicherung oder von der Veryflichtung, einer anderen nach Maßgabe der Vor-
schriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, befreit seien, haben die
Gemeindebehörden und die Krankenkassen nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn
glaubhaft nachgewiesen wird, daß die Hülsskasse dem §. 75 genügt. Wird dieser
Nachweis nicht geführt, so hat bis auf Weiteres die Heranzlehung dieser Versiche-
rungspflichtigen zur Gemeindekrankenversicherung oder zu der ihrer Beschäftigung
entsprechenden Krankenkasse zu erfolgen.