1884. 31
Um den Gemeindebehörden und den Vorständen der Kraukenkassen die Sache
zu erleichtern und um Mihverständnissen und Ungleichheiten thunlichst vorzubeugen,
haben die Landrathsämter über die in ihren Bezirken bestehenden Hülfskassen, welche
der Bedingung genügen, alljährlich bis zum 15. November und erstmalig bis zum
15. November 1884 den Gemeindebörden und Krankenkassenvorständen Miltheilung
zu machen. In diese Mittheilung sind auch diejenigen Hülfskassen auszunehmen,
die in dem Bezirke eines anderen Landrathsamts oder in dem Gebiete eines anderen
Bundesstaates domicilirt sind, ihre Thätigkeit aber statutenmäßig auf den Bezirk der
mittheilenden Behörde ausdehnen.
Sind in dem Bezirke hieländischer Landrathsämter eingeschriebene und sonstige
Hülfskassen domicilirt, die den im §. 75 des Gesetzes aufgestellten Anforderungen
entsprechen und ihre Wirksamkeit auf das Gebiel anderer Bundesstaaten erstrecken,
so ist ein Verzeichniß derselben unter Angabe des statutenmäßigen Kassenbezirks bis
zum 1. September 1884 dem Ministerium einzureichen. Für die Folge sind bis
zum 1. September jeden Jahres die in dieser Beziehung eingelretenen Aenderungen
anzuzeigen.
9. Bei denjenigen bestehenden Krankenkassen, für welche eine Beitrittspflicht
besteht, hat sich die Prüfung (Nr. 6) darauf zu erstrecken, ob die Kasse nach den
Bestimmungen des Gesetzes und den Feslsetzungen des ortsüblichen Tagelohns, sowie
des Durchschnittslohns weiter bestehen kann oder wegen einer nach den beigebrachten
Unterlagen offenbar schon vorhandenen Leislungsfähigkeit (bei Ortskrankenkassen nach
Maßgabe des F. 47, bei Fabrikkrankenkassen nach Maßgabe des §. 68, bei Bau-
krankenkassen nach Maßgabe des §. 72) sofort geschlossen werden muß, und im
ersteren Falle ferner darauf, in welcher Beziehung die Statuten geändert werden
müssen.
10. An diejenigen Kassen, deren Fortbestehen nach den beigebrachten Unter-
lagen nicht angängig erscheint, ist zu Händen des Vorstandes eine der Aussichts-
behörde abschriftlich mitzutheilende Verfügung zu erlassen, welche unter Angabe der
Gründe, aus denen das Fortbestehen der Kasse für unzulässig erachtet wird, enthält:
a. die Aufforderung, bis zum 1. Jannar 1885 entweder nach den bisher
geltenden Vorschriften ihre Auflösung zu bewirken oder durch Vermittelung
der Aussichtsbehörde den Nachweis zu führen, daß ein Grund zur Schließung
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1883 nicht vorliegt,
in letzterem Falle seien gleichzeitig die Bestimmungen des Statuts mit den