Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 31 
Um den Gemeindebehörden und den Vorständen der Kraukenkassen die Sache 
zu erleichtern und um Mihverständnissen und Ungleichheiten thunlichst vorzubeugen, 
haben die Landrathsämter über die in ihren Bezirken bestehenden Hülfskassen, welche 
der Bedingung genügen, alljährlich bis zum 15. November und erstmalig bis zum 
15. November 1884 den Gemeindebörden und Krankenkassenvorständen Miltheilung 
zu machen. In diese Mittheilung sind auch diejenigen Hülfskassen auszunehmen, 
die in dem Bezirke eines anderen Landrathsamts oder in dem Gebiete eines anderen 
Bundesstaates domicilirt sind, ihre Thätigkeit aber statutenmäßig auf den Bezirk der 
mittheilenden Behörde ausdehnen. 
Sind in dem Bezirke hieländischer Landrathsämter eingeschriebene und sonstige 
Hülfskassen domicilirt, die den im §. 75 des Gesetzes aufgestellten Anforderungen 
entsprechen und ihre Wirksamkeit auf das Gebiel anderer Bundesstaaten erstrecken, 
so ist ein Verzeichniß derselben unter Angabe des statutenmäßigen Kassenbezirks bis 
zum 1. September 1884 dem Ministerium einzureichen. Für die Folge sind bis 
zum 1. September jeden Jahres die in dieser Beziehung eingelretenen Aenderungen 
anzuzeigen. 
9. Bei denjenigen bestehenden Krankenkassen, für welche eine Beitrittspflicht 
besteht, hat sich die Prüfung (Nr. 6) darauf zu erstrecken, ob die Kasse nach den 
Bestimmungen des Gesetzes und den Feslsetzungen des ortsüblichen Tagelohns, sowie 
des Durchschnittslohns weiter bestehen kann oder wegen einer nach den beigebrachten 
Unterlagen offenbar schon vorhandenen Leislungsfähigkeit (bei Ortskrankenkassen nach 
Maßgabe des F. 47, bei Fabrikkrankenkassen nach Maßgabe des §. 68, bei Bau- 
krankenkassen nach Maßgabe des §. 72) sofort geschlossen werden muß, und im 
ersteren Falle ferner darauf, in welcher Beziehung die Statuten geändert werden 
müssen. 
10. An diejenigen Kassen, deren Fortbestehen nach den beigebrachten Unter- 
lagen nicht angängig erscheint, ist zu Händen des Vorstandes eine der Aussichts- 
behörde abschriftlich mitzutheilende Verfügung zu erlassen, welche unter Angabe der 
Gründe, aus denen das Fortbestehen der Kasse für unzulässig erachtet wird, enthält: 
a. die Aufforderung, bis zum 1. Jannar 1885 entweder nach den bisher 
geltenden Vorschriften ihre Auflösung zu bewirken oder durch Vermittelung 
der Aussichtsbehörde den Nachweis zu führen, daß ein Grund zur Schließung 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1883 nicht vorliegt, 
in letzterem Falle seien gleichzeitig die Bestimmungen des Statuts mit den
	        
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