Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

a2 1884. 
Heslimmngen des Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen, wobei nach 
3 ff. zu verfahren ist; 
b. * Hrsch daß, falls in der angegebenen Frist weder das Eine noch 
das Andere geschehe, an jenem Tage die Schließung der Kasse werde ein- 
geleitet werden. 
11. Soweit das Fortbestehen der Kassen nicht ausgeschlossen erscheint, muß 
wegen Umarbeitung des Statuts, um dasselbe mit dem Gesetze vom 15. Juni 1883 
in Einklang zu bringen, Verfügung ergehen. 
12. Bei denjenigen Kassen mit Beitrittspflicht, welche neben den nach dem 
Gesetze zulässigen Leistungen (F. 85, Abs. 4) Invaliden-, Wittwen= oder Waisen- 
pensionen gewähren, ist in der zu erlassenden Verfügung darauf hinzuweisen, daß 
Imaliden-, Wittwen- und Waisenpensionen vom 1. Dezember 1884 ab aus der 
Kasse, welche als Krankenkasse fortbestehen bleibt, nicht mehr gewährt werden dürfen, 
sondern von derselben abzuzweigen sind, und gleichzeitig wegen Umänderung des 
Statuts und wegen Neukonstituirung der Kasse als Krankenkasse Anordnung zu 
treffen. 
3 V. Statutarische Bestimmungen. 
13. Gemeinde-Statuten über die Erstreckung der Versicherungspflicht und über 
die Beitragspflicht der Arbeitgeber (5§. 2, 52, 54) sind in zwei Exemplaren mit den 
für die Prüfung der ordnungsmäßigen Abfassung erforderlichen Unterlagen durch 
das Landrathsamt dem Ministerium einzureichen. Statutarische Bestimmungen über 
die Erstreckung der Versicherungspflicht (. 2) müssen enthallen: 
u. die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die 
Versicherungspflicht erstreckt wird, und des örklichen Umfangs dieser Er- 
streckung; 
9. die Beslimmung darüber, wem die An- und Abmeldung der durch die sta- 
tutarische Bestimmung der Versicherungspflicht unterstellten Personen, soweit 
dieselben zur Gemeindekrankenversicherung oder zu einer Orlskrankenkasse 
gehören (§. 49), obliegen soll; 
c. die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber 
verpflichtet sein sollen, die statutenmäßigen Kassenbeiträge für die der Ver- 
sicherungspflicht unterstellten Personen vorbehaltlich der Verrechnung (F. 53) 
einzuzahlen (F. 51), oder ob diese Einzahlung den Versicherten selbst ob- 
liegen soll;
	        
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