Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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. die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber 
verpflichtet sein sollen, die Kassenbeiträge, welche auf die der Versicherungs- 
pflicht unterstellten Personen entfallen, zu einem Driltel (oder zu wie viel 
weniger) aus eigenen Mitteln zu leisten (§. 52, Abs. 10. 
Die genehmigten Statuten werden durch das amtliche Nachrichtsblatt des Be. 
zirks veröffentlicht. 
Ueber diejenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendbarkeit der Vor- 
schristen des F. 1 durch statutarische Bestimmungen erstreckt worden ist, haben die 
Landrathsämter nach dem beigesügten Muster B Verzeichnisse aufzustellen und fort- 
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laufend richtig zu erhalten. 
VI. Ortskrankenkassen. 
14. Gemeindebehörden, welche innerhalb des Gemeindebezirke Ortskrankenkassen 
für einzelne oder mehrere Gewerbozweige 2c. errichten wollen (. 16. Abs. 1 bis 3), 
haben hierbei nach Nr. 16 ff. zu verfahren. Falls jedoch eine gemeinsame Orts. 
krankenkasse für solche Gewerbszweige 2c. in Aussicht genommen wird, in deren einem 
hundert oder mehr versicherungspflichtige Personen beschäftigt find (s. 16, Abs. 4), 
so hat die Gemeindebehörde zunächst den letzteren von dieser Absicht durch einmalige 
ortsübliche Bekanntmachung mit dem Bemerken Kenniniß zu geben, daß von ihnen 
gegen die Eriichtung der gemeinsamen Ortskrankenkasse binnen einer zu bestimmen- 
den Frist Widerspruch erhoben werden könne. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben. 
so hat die Gemeindebehörde die Entscheidung des Landrathsamts einzuholen, bei 
welcher es bewendet. 
15. Den Gemeinden bleibt überlassen, wegen Errichlung gemeinsamer Orts- 
krankenkassen für mehrere Gemeinden (§. 43, Abs. 1) mit anderen Gemeinden sich 
in Verbindung zu sehen. 
Diejenigen Gemeinden, welche für ihre Bezirke gemeinsame Ortskrankenkassen 
errichten wollen, haben die hierüber gesaßten übereinstimmenden Beschlüsse mit den- 
jenigen Unterlagen, welche die Prüfung der ordnungsmäßigen Abfassung der Be- 
schlüsse ermöglichen, dem Landrathsamte einzureichen. 
Die Genehmigung derartiger Beschlüsse der Gemeinden ist zu versagen: 
a. wenn die Beschlüsse den Bestimmungen des §. 43. Abs. 4 nicht genügen; 
b. wenn der Bezirk der gemeinsamen Ortskrankenkasse auf Orte ausgedehnt 
ist, in welchen für die zu derselben gehörigen Gewerbszweige 2c. Orts- 
krankenkassen oder nach §. 85 als solche fortbestehende Krankenkassen vor-
	        
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