Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 35 
18. Nach Genehmigung des Kassenstatuts hat das Landrathsamt ungesäumt 
dafür Sorge zu tragen, daß die Kasse in Wirksamkeit tritt. Ein von dem Land- 
rathsamt mil den Verhandlungen betrauter Kommissar hat, wenn die Generalver- 
sammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuts aus Vertretern besteht, 
deren Wahl herbeizuführen und dazu die Wahlberechtigten zu laden. Die Wahl 
findet in getrennten Wahlversammlungen stakt, sofern nach dem Statut die Vertreter 
von verschiedenen Abtheilungen zu wählen sind; sie wird von dem Kommissar ge- 
leitet; über dieselbe wird ein Protokoll aufgenommen. Lehnen die Gewählten die 
Annahme der Wahl ab, so findet eine Wiederholung derselben statt. Wird die 
Wahl durch die Wahlberechtigten verweigert (F. 38), so bat das Landrathsamt die 
Vertreter zur Generalversammlung zu ernennen. 
19. Der Kommissar beruft zur ersten Generalversammlung sämmtliche Mit- 
glieder derselben auf die in dem Statut vorgeschriebene Weise. In dieser Ver- 
sammlung wird die Wahl des Kassenvorstandes vorgenommen. Denselben wählen 
die Kassenmitglieder und die Arbeitgeber getrennt. Leßteren bleibt, falls das Statut 
nichts darüber bestimmt, überlassen, ob sie die ihnen zustehende Anzahl von Stim- 
men im Vorstande durch einen oder durch mehrere Vertreter, von denen aber jeder 
mindestens eine Stimme haben muß, führen wollen. Die Verhandlung wird von 
dem Kommissar geleitet; über dieselbe wird ein Protokoll ausgenommen. Lehnen die 
Gewählten die Annahme der Wahl ab, so findet eine Wiederholung derselben statt- 
Wird die Wahl von den Versicherungspflichtigen oder deren Vertretern verweigert, 
oder kommt die Generalversammlung nicht zu Stande, so ernennt das Landrathsamt 
die Vertreter der Kassenmitglieder zum Vorstand. 
20. Die Aussichtsbehörde (Nr. 2) hat über die Personen, welche als Mit. 
glieder des Kassenvorstandes angemeldet sind, ein Verzeichniß zu führen und dasselbe 
nach Maßgabe der angemeldeten Veränderungen forklaufend richtig zu halten. Ent- 
slehen über die Nichtigkeit der nach 8. 34, Absatz 2 zu erstattenden n*ri* 
Zweisel, so hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt festzustellen. In die Ver- 
zeichnisse der Vorflandsmitglieder ist Jedermann Einsicht zu gewähren. Auf Grund 
derselben sind die im F. 35, Absatz 2 erwähnten Bescheinigungen auszustellen. 
21. Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassen- 
organe durch ernannte Vertreter auf Kosten der Kasse wahrzunehmen, so lange der 
Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande kommen oder die Kassenorgane 
die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten e (§. 45), 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesetzsammlung. XI,V.
	        
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