1884. 35
18. Nach Genehmigung des Kassenstatuts hat das Landrathsamt ungesäumt
dafür Sorge zu tragen, daß die Kasse in Wirksamkeit tritt. Ein von dem Land-
rathsamt mil den Verhandlungen betrauter Kommissar hat, wenn die Generalver-
sammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuts aus Vertretern besteht,
deren Wahl herbeizuführen und dazu die Wahlberechtigten zu laden. Die Wahl
findet in getrennten Wahlversammlungen stakt, sofern nach dem Statut die Vertreter
von verschiedenen Abtheilungen zu wählen sind; sie wird von dem Kommissar ge-
leitet; über dieselbe wird ein Protokoll aufgenommen. Lehnen die Gewählten die
Annahme der Wahl ab, so findet eine Wiederholung derselben statt. Wird die
Wahl durch die Wahlberechtigten verweigert (F. 38), so bat das Landrathsamt die
Vertreter zur Generalversammlung zu ernennen.
19. Der Kommissar beruft zur ersten Generalversammlung sämmtliche Mit-
glieder derselben auf die in dem Statut vorgeschriebene Weise. In dieser Ver-
sammlung wird die Wahl des Kassenvorstandes vorgenommen. Denselben wählen
die Kassenmitglieder und die Arbeitgeber getrennt. Leßteren bleibt, falls das Statut
nichts darüber bestimmt, überlassen, ob sie die ihnen zustehende Anzahl von Stim-
men im Vorstande durch einen oder durch mehrere Vertreter, von denen aber jeder
mindestens eine Stimme haben muß, führen wollen. Die Verhandlung wird von
dem Kommissar geleitet; über dieselbe wird ein Protokoll ausgenommen. Lehnen die
Gewählten die Annahme der Wahl ab, so findet eine Wiederholung derselben statt-
Wird die Wahl von den Versicherungspflichtigen oder deren Vertretern verweigert,
oder kommt die Generalversammlung nicht zu Stande, so ernennt das Landrathsamt
die Vertreter der Kassenmitglieder zum Vorstand.
20. Die Aussichtsbehörde (Nr. 2) hat über die Personen, welche als Mit.
glieder des Kassenvorstandes angemeldet sind, ein Verzeichniß zu führen und dasselbe
nach Maßgabe der angemeldeten Veränderungen forklaufend richtig zu halten. Ent-
slehen über die Nichtigkeit der nach 8. 34, Absatz 2 zu erstattenden n*ri*
Zweisel, so hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt festzustellen. In die Ver-
zeichnisse der Vorflandsmitglieder ist Jedermann Einsicht zu gewähren. Auf Grund
derselben sind die im F. 35, Absatz 2 erwähnten Bescheinigungen auszustellen.
21. Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassen-
organe durch ernannte Vertreter auf Kosten der Kasse wahrzunehmen, so lange der
Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande kommen oder die Kassenorgane
die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten e (§. 45),
Fürstl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesetzsammlung. XI,V.