1884. 37
entsprechendes Kassenstatut zur Genehmigung einzureichen. Den betheiligten Ge-
meinden und Ortskrankassen ist von diesem Bescheide Kenntniß zu geben.
Das Landrathsamt bestimmt, ohne an Anträge gebunden zu sein, darüber, ob
für Beniebe mit besonderer Krankheitsgefahr eine Betriebs-- (Fabrik.) Krankenkasse
zu errichten
Auf in Anmg eines Unternehmers, welcher weniger als fünfzig versicherungs-
Pflichtige Personen beschäftigt, ist die Errichtung einer Betriebs. (Fabrik.) Kranken-
kasse in der Regel zu gestatten, sobald die Voraussetzung des F. 61, Absatz 2 dar.
gethau ist, und von der Errichtung der Kasse Nachtheile nicht zu besorgen sind.
24. Wird von dem Unternehmer, welchem die Errichtung einer Betriebs-
(Fabrik.) Krankenkasse aufgegeben worden ist, binnen der ihm gesetzten Frist ein be-
stimmungsmäßig aufgestelltes Kassenstat nicht vorgelegt, so setzt das Landrathsamt
umter Berücksichtigung der hierüber abgegebenen Erklärungen der Gemeindebehörde
sesl, welche Beiträge von dem Unternehmer nach Maßgabe des §. 62 zu derjenigen
Ortskrankenkasse, der die in seinem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen angehören, oder bezüglich solcher Personen, die einer Ortskrankenkasse
nicht angehören, zur Gemeindekrankenversicherung derjenigen Gemeinde, in deren
Bezirk sie beschäftigt sind, geleistet werden müssen.
Diese Festsetzung wird dem Unternehmer und der Aussichtsbehörde, sowie zur
weiteren Veranlassung durch Einziehung der Beiträge den betheiligten Gemeinden
und Ortkrankenkassen mitgetheilt.
25. Ein Unternehmer, welcher eine Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse errichtet,
hat über den Entwurf eines Kafsenstatuts die Betheiligten oder die Vertreter der-
selben zu hören. Sind hierzu Bekanntmachungen erforderlich, so genügt ein An-
schlag an einer allgemein zugänglichen und häufig betretenen Stelle der Fabrikräume.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen umter Nr. 16 bis 22 mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Unterlagen von dem Unternehmer oder seinem Beauftragten
einzureichen sind, daß die Uebersicht über die Versicherungepflichtigen auf diesenigen
Personen zu beschränken ist, welche in dem Betriebe beschäftigt werden, daß der Be-
richt Angaben über den durchschniktlichen Tagelohn nur dann zu enthalten braucht,
wenn die Beilräge und Unterstützungen nicht nach dem wirklichen Arbeitsverdienst
der einzelnen Verficherten bemessen werden sollen und daß an dem Genehmigungs=
verfahren nicht die Gemeinde, sondern der Unternehmer zu betheiligen ist.
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