1884. 43
Gesetz, belressend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 15. Juni 1883.
Weir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preusien 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuslimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was solgt:
A. Bersi tm34 6,
S. 1
Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind:
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in
Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampsschifffahrts-
betriebe, auf Wersten und bei Bauten,
im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben,
in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Krast (Wind,
Wasser, Dampf, Gas, heihe Luft 24.) bewegte Triebwerke zur Verwen-
dung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorüber-
gehender Benutzung einer nichl zur Betriebsanlage gehörenden Kraft.
maschine besteht,
sind mit Ausnahme der im F. 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, so-
sern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den
Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche be-
schränkt ist, nach Mahgabe der Vorschristen dieses Gesetzes gegen Krankheit zu ver-
sichern.
Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsver-
dienst an Lohn oder Gehalt sechszweidriktel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und
Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortödurchschnittspreisen in Ansaßz
iu bringen.
“
8. 2.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines
weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann die An-
wendung der Vorschrifken des §. 1 erstreckt werden:
Fürstl. Schwarzb., Rudolsl. Gesetzsammlung. XIXV. S