1884. 45
einer Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse (§. 59),
einer Bau- Krankenkasse (F. 69),
einer Innungs-Krankenkasse (§. 73),
einer Knappschaftskasse (§. 74),
einer eingeschriebenen oder auf Grund landeerechtlicher Vorschriften er-
richteten Hülfskasse (S. 75)
angehören, kritt die Gemeinde-Krankenversicherung ein.
Personen der in I§. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungspflicht
nicht unterliegen, sowie Dienslboten sind berechtigt, der Gemeinde-Krankenversiche-
rung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Der Beitritt
erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Gemeindevorstande, gewährt
aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Er-
klärung eingetretenen Erkrankung. Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge
(5. 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben
scheiden damit aus der Gemeinde Aram eitersiherung aus.
Denjenigen Versonen, für welche 7. Gmmehnde Kiaikerersihering eintritt, ist
von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäfugt sind, im Falle einer Krankheit
oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu
gewähren
Jan denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (S. 9) zu
erheben.
8. 6.
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:
vom Beginn der Krankheit ab sreie ärztliche Behandlung, Arzuei, sowie
Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmiltel;
im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der
Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte
des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.
Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten
Woche nach Beginn der Krankheit.
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei Krankheiten, welche die
Betheiligten sich vorsählich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
Naufhändeln, durch Trunksälligkeit oder geschlechtliche Aucschweisungen zugezogen
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