a8 1884.
meinden geseht oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu
gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung angeordnet werden.
Wo weitere Kommunalverbände nicht beslehen, kaun die Vereinigung mehrerer
benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung durch Ver-
sügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der gemein-
samen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder er-
theilt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den bethei-
ligten Gemeinden und Kommunalverbänden, innerhalb vier Wochen die Beschwerde
an die Centralbehörde zu.
* 13.
Sind in einer Gemeinde nicht mindeslens fünszig Personen vorhanden, für
welche die Gemeinde Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den
Jahresabschlüssen (§. 9. Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung der
Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) die
Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeinde-
kasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder
mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenversicherung durch die
höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunal=
verbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde an-
ordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde Krankenversicherung
der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden zu
treten hat.
Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen Fällen
die erforderlichen Vorschristen nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Ver-
bände zu erlassen.
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren Ver-
waltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten Ge-
meinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die
Centralbehörde zu.