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Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige
oder in einer Belriebsart beschäftigten Personen errichtet werden.
Die Errichtung gemeinsamer Orto-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige
oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen
und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.
Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehr
beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten zu einer
gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäf-
tigten Personen Gelegenheit zu einer Aeuherung über die Errichtung der gemeinsamen
Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet
über die Zulässigkeit der Errichtung die hoten Verwaltungsbehörde.
Durch Anordnung der höheren —ik kann die Gemeinde ver,
pflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart be-
schäftigten Personen eine Orls-Kranfenkasse zu errichten, wenn dies von Betheiligten
beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Betheiligten zu einer
Neußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und min-
destens einhundert beitreten.
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für
mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte
der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen und
im ganzen mindestens einhundert beitreten.
Gegen die Versügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Er-
richtung einer gemeinsamen Orts.Krankenkasse angeordnet wird, sleht der Gemeinde
innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Ver.
waltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von denjenigen
Personen, für welche die Errichtung einer Orts- Krankenkaft angeordnet ist, Ver-
sicherungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (§F. 5 Absatz 2) nicht erheben.
18.
8.
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart beschäf-
tigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts.Kranken-
kasse gestattet werden, wenn die dauernde Leislungsfähigkeit der Kasse in einer von
der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.