Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

50 1884. 
Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige 
oder in einer Belriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. 
Die Errichtung gemeinsamer Orto-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige 
oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen 
und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt. 
Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehr 
beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten zu einer 
gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäf- 
tigten Personen Gelegenheit zu einer Aeuherung über die Errichtung der gemeinsamen 
Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet 
über die Zulässigkeit der Errichtung die hoten Verwaltungsbehörde. 
Durch Anordnung der höheren —ik kann die Gemeinde ver, 
pflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart be- 
schäftigten Personen eine Orls-Kranfenkasse zu errichten, wenn dies von Betheiligten 
beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Betheiligten zu einer 
Neußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und min- 
destens einhundert beitreten. 
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für 
mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte 
der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen und 
im ganzen mindestens einhundert beitreten. 
Gegen die Versügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Er- 
richtung einer gemeinsamen Orts.Krankenkasse angeordnet wird, sleht der Gemeinde 
innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. 
Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Ver. 
waltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von denjenigen 
Personen, für welche die Errichtung einer Orts- Krankenkaft angeordnet ist, Ver- 
sicherungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (§F. 5 Absatz 2) nicht erheben. 
18. 
8. 
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart beschäf- 
tigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts.Kranken- 
kasse gestattet werden, wenn die dauernde Leislungsfähigkeit der Kasse in einer von 
der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
	        
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