1884. 51
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse er-
richtet wird, sind in dem Kassenstalut (§. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Versonen
werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, mit dem Tage, an welchem sie in die
Beschäftigung eimreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht nachweislich einer der
übrigen in §. 4 benannten Kassen angehören.
Soweit sie nicht versicherungopflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse
beizutreien. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei
dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle,
gewährt aber keinen Anspruch auf Uunerhühmn im Falle einer bereits zur Zeit
dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
Der Austritt ist versicherungopflichtigen Personen mit dem Schlusse des Rech.
nungojahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor bei dem
Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie Mitglieder einer
der übrigen in §. 4 bezeichneten Kassen geworden sind.
Die Mitgliedschaft nichtversicherungopflichtiger Personen erlischt, wenn sie die
Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben.
J. -
Die Orts.Krankenkassen sollen mindestens gewähren:
1. eine Krankenunterstützung, welche nach §§. 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu
bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Ver-
sicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den
Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes
gewöhnlicher Tagearbeiter #ritt;
eine gleiche Unterstütung an Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen
nach ihrer Niederkunft;
für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen Be-
trage des ortsüblichen Tagelohns (§. 8)
Die Feststellung des durchschniktlichen Tagelohnes kann auch unter Berücksichti.
gung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Ver-
schiedenbeiten klassenweise erfolgen. Der durchschnitkliche Tagelohn einer Klasse darf
in diesem Falle nicht über den Belrag von vier Mark und nicht unter den Betrag
des ortsüblichen Tagelohnes (F. 8) festgestellt werden.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. XUV. 9
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