Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

52 1884. 
8. 21. 
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen ist in 
solgendem Umfange zulässig: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als 
dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 
Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag und zwar bis zu drei 
Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes (F. 20) festgesetzt werden; neben 
freier ärztlicher Behandlung und Arzuei können auch andere als die im 
§. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden. 
. Reben freier Kur und Verpslegung in einem Krankenhause kann Kranken- 
geld bis zu einem Achiel des durchschnitklichen Tagelohnes (§. 20) auch 
solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus 
ihrem Lohne bestritten haben. 
Wöchnerinnen kann die Krankenunterstützung bis zur Dauer von sechs 
Wochen nach ihrer Niederkunft gewährt werden. 
Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für 
erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht selbst dem 
Krankenversicherungezwange unterliegen, gewährt werden. Unter derselben 
Voraussetzung kann für Chesrauen der Kassenmitglieder im Falle der Emt- 
bindung die nach Nr. 4. zulässige Krankenunterstützung gewährt werden. 
Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag 
und zwar bis zum vierzigsachen Betrage des ortsüblichen Tagelohnes (F. 8) 
erhöht werden. 
Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, 
sofern diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein 
Sterbegeld und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere 
bie zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt 
werden. 
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden., Wittwen, und Waisen- 
unterstützungen dürfen die Leislungen der Orts-Krankenkasse nicht ausgedehnt werden. 
5. 22. 
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Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnittlichen 
Tagelohnes (§. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der eiwaigen sonstigen 
Einnahmen der Kasse ausreichen, um die staluteenmähigen Unterstützungen, die Ver-
	        
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