Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 55 
5. daß auch andere als die in den §§. 1 bis 3 genannten Versonen als 
Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können. 
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen herab- 
gesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereite zur Zeit der Abänderung 
ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer 
dieser Krankheit keine Anwendung. 
8. 27. 
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäfti ung 
ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mit- 
glieder einer onderen der in den §#§. 16, 59, 69, 73. 74 bezeichneten Krankenkassen 
werden, bleiben so lange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reiches 
aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassen- 
vorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen slatutenmäßigen Kassenbeiträge zum 
ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu erachten. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinander folgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirke der Ge- 
meinde sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatze bezeichneten Art an die 
Stelle der im §F. 6, Absatz 1. Nr. 1 bezeichneten Leillungen eine Erhöhung des 
Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages tritt. 
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Augzahlung der Unterstützungen und 
die Krankenkontrole für die nicht im Bezirke der Gemeinde sich aufhaltenden Per- 
sonen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. 
8. 26. 
Kassenmitglieder, welche erwerbslos werden, behalten für die Dauer der Er. 
werbolosigkeit, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum, als sie der Kasse angehör 
haben, und höchsleus für drei Wochen ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindesl. 
leistungen der Kasse. 
8. 20. 
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses 
Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. 
Zu anderen Zwecken als den slatutenmaßigen Unterstülungen, der statuten- 
mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Resewesonds und der Deckung der Ver-
	        
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