Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 57 
unter Berücksichtigung der Vorschristen der §§. 21 und 31 eine Erhöhung der 
Kassenleislungen herbeizuführen. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderung zu beschließen, so hat 
die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls dieser 
Anordnung keine Folge gegeben wurd, ihrerscito die erforderliche Abänderung des 
Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen. 
5. 34. 
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (F. 37) gewähllen Vor- 
stand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach §. 38 
zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter 
Leitung des Vorslandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie 
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem 
Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll 
aufzunehmen. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über 
das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu er- 
statten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur 
dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. 
F. 35. 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt nach 
Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung 
erstreckt sich auch auf diesenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach 
den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem 
Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen 
übertragen werden. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genugt die Be. 
scheinigung der Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den 
Vorstand bilden. 
KS. 36. 
Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vonschrist 
des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschlußnahme 
darüber der Generalversammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben: 
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig 
durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;
	        
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