1884. 57
unter Berücksichtigung der Vorschristen der §§. 21 und 31 eine Erhöhung der
Kassenleislungen herbeizuführen.
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderung zu beschließen, so hat
die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls dieser
Anordnung keine Folge gegeben wurd, ihrerscito die erforderliche Abänderung des
Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.
5. 34.
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (F. 37) gewähllen Vor-
stand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach §. 38
zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter
Leitung des Vorslandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem
Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über
das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu er-
statten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur
dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
F. 35.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt nach
Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung
erstreckt sich auch auf diesenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach
den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem
Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen
übertragen werden.
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genugt die Be.
scheinigung der Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den
Vorstand bilden.
KS. 36.
Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vonschrist
des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschlußnahme
darüber der Generalversammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben:
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig
durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;