Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

58 1884. 
2. die Versolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmit- 
glieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 
3. die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten. 
S. 37. 
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statmis entweder aus 
sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern auc 
ihrer Mitle gewählt werden. 
Die Generalversanmtun R aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünf. 
hundert oder mehr Mitglied . 
Besteht die 4rrden v aus Vertretern, so findet die Wabl derselben 
unter Leilung des Vorslandes statt. Nur die erstmalige Wabl nach Errichtung der 
Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden 
von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. 
8. 38. 
Arbeitgeber, welche für die von ibnen beschäftigten Mitglieder einer Orts 
Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind 
(5. 52), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversamm 
lung der Kasse. 
Die Vermetung ist nach dem Verhältnisse der von den Arbeitgebern aus eigenen 
Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. 
Mebr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der General. 
srrsa noch im Vorslande eingeräumt werden. 
e Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande werden getrennt von 
Arbeihen und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
uch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit Zahlung 
der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahlberechtigung 
ausguschließen sind. 
8. 39. 
Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die Wabl 
der Vertreter zur Generalversammlunn durch die Wablberechtigten verweigert. so tritt 
an ihre Sielle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversamm. 
lung durch die Ausfsichtsbehörde.
	        
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