Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 50 
8. 40. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse 
sreinden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände 
sind gesondert zu verwahren. 
Werthpapierc, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur 
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse er- 
worben sind, sind bei der Aussichtsbehörde oder nach deren Anweisung verwahrlich 
niederzulegen. 
Versügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder 
Bevormundeter angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschristen über die Anlegung der Gelder Bevor- 
mundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldver- 
schreibungen, welche von dem Deutschen Neich, von einem deutschen Bundesstaate 
oder dem Reichslande Elsaß-Lotbringen mit gesetzlicher Grmächtigung ausgestellt sind. 
oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von 
einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen gesetzlich garan, 
lirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korpo- 
rationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 1.) oder von deren Kreditanstalten ausge- 
stellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amorti- 
sation unterliegen, ersolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich 
angelegt werden. 
S. 41. 
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorge- 
schriebenen Formularen Ucbersichten über die Mitglieder, uber die Krankheits- und 
Sterbesälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen. 
sowie ir Nechnungsabschluß der Aufsichtsbebörde einzureichen 
höhere Verwaltungsbehörde ist besugt, über Art und Form der Rechnungs. 
nuond Vorlsorisen zu erlassen. 
C. 42. 
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs= und Kassenfübrer haften der 
Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
Verwenden sie versügbare Gelder der Kasse in ihrem Nuben, so können sie un- 
beschadet der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden, 
das in ihrem Nußen verwendete Geld von Beginn der Verwendung an verzinsen. 
Fürstl. Schwarzb.= RAndolst. Gesebsammlung. XI.V.
	        
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