Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. bil 
Sie ill befugl, von allen Lurthanduungen, Büchein und Rechnungen der Kasse 
Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidire 
Sie kann die Berufung der gasenegune zu Sißhmen verlangen und, sallo 
diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sißungen selbst anberaumen. 
In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der Ver- 
fandlungen übernehmen. 
lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt 
oder Pe Organe der Kasse die Erfüllung ibrer gesetzlichen oder statutenmäßigen 
Obliegenheiten verweigern, kann die Aussichtsbehörde die Befugnisse und Obliegen- 
heiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu beslellende Vertreter auf Kosten 
der Kasse wahrnehmen. 
8. 46. 
Sämmtliche oder mehrere Orts-Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Auf- 
sichtsbehörde können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Generalversammlungen 
zu einem Verbande zum Zeck: 
I. der Anstellung eines gemeinsamen Nechnungs= und Kassenführers, 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken und Kranken- 
äusern, 
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und 
Verpflegung erkrankter Mitglieder 
sich vereinigen. 
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschästsführung für deuselben 
wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungobehörde zu genehmigenden 
Statuts durch einen von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, 
so lange eine Wahl nicht zustande kommt, von der Aussichtsbehörde zu ernennenden 
Vorstand wahrgenommen. 
Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beimäge der betheiligten Kassen 
hedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben ge- 
trofsener Regelung nach der Zahl der Kassenmitglieder umgelegt werden. 
47. 
8. 
Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 
1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt, 
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetzlichen 
Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherten 
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