Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

(2 1884. 
auf drei Prozent des durchschnilllichen Tagelohnes (F. 20) nicht gedeckt 
werden können, und gegen die weitere Erhöhung der Beiträge aus der 
Mitte der Beitragspflichtigen Widerspruch erhoben wird. 
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter Zu- 
gInmine der Generalversammlung beantragt wird. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der höheren Ver- 
waltungsbehörde, welche nach Mahgabe des §. 24 angesochten werden kann. 
Wird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die versicherungs- 
Pflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts.Krankenkassen und, 
soweit dies nicht ohne Benachtheiligung anderer Orts-Krankenkassen geschehen kann, 
der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. 
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur 
Berichtigung der etwa vorhaudenen Schulden und zur Deckung der vor der Schließung 
oder Auflösung bereits entstandenen Unterslützungoansprüche zu verwenden. Der Rest 
fällt nach Entscheidung der höberen Verwaltungsbehörde denjenigen Orts-Kranken- 
kassen, sowie der Gemeinde-Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder 
* *W/W. angehörenden Personen überwiesen werden. 
Die Vorschrift des ersten Absatzee findet keine Anwendung, wenn nach dem 
naned. ir böheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der geseplichen Mindest- 
leistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülss- 
quellen gesichert ist. 
8. 48. 
Onss-Krankenkassen, welche auf Grund der S. 16, 17 für versicherungspflichtige 
Personen verschiedener Gewerbozweige oder Betriebsarten errichtel sind, können nach 
Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die Generalversammlung der Kasse 
dies beantragt, 
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben Ge- 
werbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus der ge 
meinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt. 
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund des F. 43 gemeinsam für mehrere 
Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, kann auf Antrag 
einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der betheiligten Kasse 
die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten 
Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen.
	        
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